Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Bei der Formulirung angewandter Aufgaben ist auf den Beruf der Schüler thun— 
lichst Rücksicht zu nehmen, an wahre Sachverhältnisse anzuknüpfen, von verwickelten 
Beziehungen abzusehen und die feste Einprägung des deutschen Münz-, Maß= und 
Gewichtssystems mit ins Auge zu fassen. 
Das schriftliche Rechnen ist durch das mündliche vorzubereiten. 
Sowohl beim mündlichen, als auch beim schriftlichen Rechnen ist den Schülern in 
der Wahl des Verfahrens zwar freie Bewegung zu gestatten, aber fortgehend darauf 
hinzuwirken, daß die gestellten Aufgaben in der einfachsten und vortheilhaftesten Weise 
gelöst werden. 
Bei allen Berechnungen ist auf Klarheit und Uebersichtlichkeit der Darstellung streng 
zu halten. 
Die Rechenbücher der Schüler sind fortlaufend zu kontrollieren. 
Als Lehrmittel für die Hand der Schüler ist eine geeignete Aufgabensammlung 
zu empfehlen. 
84. 
Realien. 
Durch den Unterricht in den Realien sollen die Schüler unter Bezugnahme auf 
das Pensum der Volksschule mit den sie unmittelbar berührenden Verhältnissen des 
Natur- und Menschenlebens in geist- und gemüthbildender Weise eingehender vertraut 
gemacht, zu erhöhter Theilnahme für gemeinnützige und gewerbliche Bestrebungen an— 
geregt, sowie zu selbstständiger Fortbildung befähigt und angeleitet werden. 
Die Lehrstoffe sind aus den Gebieten der Geschichte, Geographie, Natur— 
kunde und nach Umständen aus dem Bereiche der Wirthschaftslehre nach Maßgabe 
der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig auszuwählen. 
Wenn für Realien besondere Lektionen nicht bestimmt sind, so hat sich der Unter- 
richt in denselben an geeignete Lesestücke anzuschließen. 
Die Reihenfolge dieser Lesestücke ist nach sachlichen Gesichtspunkten fest zu ordnen 
(vergl. § 2 a, alin. 3). 
Bei Besprechung der Lesestücke ist zur Vorbereitung, Ergänzung und Verbindung 
derselben das etwa Nöthige kurz hinzuzufügen. 
Wenn für Realien besondere Lektionen bestimmt sind, so ist im Lehrplane der Schule 
festzustellen, auf welche der obgedachten Fächer sich der Unterricht zu erstrecken hat und 
in welcher Ordnung, beziehentlich in welchen Klassen dieselben zur Behandlung kommen 
sollen. 
Unstatthaft ist es, zwei oder mehrere Zweige des realistischen Unterrichts in der- 
selben Klasse nebeneinander zu betreiben. 
1881. 31
	        
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