Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Bei  der  Formulirung  angewandter  Aufgaben  ist  auf  den  Beruf  der  Schüler  thun—
lichst  Rücksicht  zu  nehmen,  an  wahre  Sachverhältnisse  anzuknüpfen,  von  verwickelten
Beziehungen  abzusehen  und  die  feste  Einprägung  des  deutschen  Münz-,  Maß=  und
Gewichtssystems  mit  ins  Auge  zu  fassen.

Das  schriftliche  Rechnen  ist  durch  das  mündliche  vorzubereiten.

Sowohl  beim  mündlichen,  als  auch  beim  schriftlichen  Rechnen  ist  den  Schülern  in
der  Wahl  des  Verfahrens  zwar  freie  Bewegung  zu  gestatten,  aber  fortgehend  darauf
hinzuwirken,  daß  die  gestellten  Aufgaben  in  der  einfachsten  und  vortheilhaftesten  Weise
gelöst  werden.

Bei  allen  Berechnungen  ist  auf  Klarheit  und  Uebersichtlichkeit  der  Darstellung  streng
zu  halten.

Die  Rechenbücher  der  Schüler  sind  fortlaufend  zu  kontrollieren.
Als  Lehrmittel  für  die  Hand  der  Schüler  ist  eine  geeignete  Aufgabensammlung
zu  empfehlen.

84.

Realien.

Durch  den  Unterricht  in  den  Realien  sollen  die  Schüler  unter  Bezugnahme  auf
das  Pensum  der  Volksschule  mit  den  sie  unmittelbar  berührenden  Verhältnissen  des
Natur-  und  Menschenlebens  in  geist-  und  gemüthbildender  Weise  eingehender  vertraut
gemacht,  zu  erhöhter  Theilnahme  für  gemeinnützige  und  gewerbliche  Bestrebungen  an—
geregt,  sowie  zu  selbstständiger  Fortbildung  befähigt  und  angeleitet  werden.

Die  Lehrstoffe  sind  aus  den  Gebieten  der  Geschichte,  Geographie,  Natur—
kunde  und  nach  Umständen  aus  dem  Bereiche  der  Wirthschaftslehre  nach  Maßgabe
der  örtlichen  Verhältnisse  zweckmäßig  auszuwählen.

Wenn  für  Realien  besondere  Lektionen  nicht  bestimmt  sind,  so  hat  sich  der  Unterricht
  in  denselben  an  geeignete  Lesestücke  anzuschließen.

Die  Reihenfolge  dieser  Lesestücke  ist  nach  sachlichen  Gesichtspunkten  fest  zu  ordnen
(vergl.  §  2  a,  alin.  3).

Bei  Besprechung  der  Lesestücke  ist  zur  Vorbereitung,  Ergänzung  und  Verbindung
derselben  das  etwa  Nöthige  kurz  hinzuzufügen.

Wenn  für  Realien  besondere  Lektionen  bestimmt  sind,  so  ist  im  Lehrplane  der  Schule
festzustellen,  auf  welche  der  obgedachten  Fächer  sich  der  Unterricht  zu  erstrecken  hat  und
in  welcher  Ordnung,  beziehentlich  in  welchen  Klassen  dieselben  zur  Behandlung  kommen
sollen.

Unstatthaft  ist  es,  zwei  oder  mehrere  Zweige  des  realistischen  Unterrichts  in  derselben
  Klasse  nebeneinander  zu  betreiben.

1881.  31