Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

146  Nr.  30  1916.

Die  Zuständigkeit  des  Gutsherrn  ruht,  solange  er  unter  elterlicher
  Gewalt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  solange  sich  eine
Frau  als  Eigentümerin,  Wittumsbesitzerin  oder  Erbjungfer  im  Besitze
  des  Gutes  befindet,  das  Gut  einer  Bauerschaft  gehört,  über  das
Vermögen  des  Gutsherrn  das  Konkursverfahren  eröffnet  oder  das
Gut  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
in  Beschlag  genommen  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Gut  zu  einem  Familienfideikommisse
gehört,  solange  von  der  Aufsichtsbehörde  für  die  Ausübung  der  Rechte
des  Fideikommißbesitzers  ein  Pfleger  bestellt  ist.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  11.  Februar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  v.  Meerheimb.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1916,  betreffend  Arbeitsnachweise.

achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIb.  Nr.  13  463.  Nr.  346.  9.  Februar  1916.

verpflichtungen  der  Arbeitsnachweise.
(Krm.  v.  31.  1.  16.  Nr.  61/1.  16  A.  2.  (8)).
Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom

4.  Juni  1851  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915,  bestimme  ich: