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B.
Beitrags - Klassisications - Tabelle
für die
nur versicherungsfähigen, gewerblichen, land= und sonstigen
wirthschaftlichen Betriebsgegenstände.
Regeln bei der Einschätzung.
1. Der Einschätzung wird die direkte Gefahrsklasse des Gebäudes, in welchem sich
die betreffenden Betriebsobjekte befinden, zu Grunde gelegt.
Nach Erlangung der mit Hilfe der Tabelle für die entsprechende Kategorie ermittelten
Beitragsklasse wird für die indirekte Gefahr dieselbe Anzahl Klassen wie bei den
betreffenden Gebäuden in Zurechnung gebracht.
Bei Vigognespinnmaschinen ist ausnahmsweise von derjenigen direkten Gefahrsklasse
auszugehen, welche sich durch Einstellung des Gebäudes in Betriebsunterabtheilung VII
(bei vorherrschend eisernen Maschinen) beziehentlich VIII (bei vorherrschend hölzernen
Maschinen) ergiebt, für die indirekte Gefahr aber die Klassendifferenz zwischen dieser
Klasse und der wirklichen Beitragsklasse des Gebäudes in Zuschlag zu bringen.
2. Die in einem Gebäude befindlichen Betriebsgegenstände sind in der Regel in
dieselbe Beitragsklasse zu versetzen und deshalb, soweit thunlich, unter Einem Buchstaben
mit gesonderter Angabe der Zeitwerthe zusammenzufassen und gemeinsam zu klassificiren.
Die gemeinsame Beitragsklasse wird nach der Kategorie der am höchsten tarifirten
Objekte bestimmt.
Es ist jedoch zulässig, Objekte, welche von den übrigen Betriebsgegenständen, in
Folge baulicher oder örtlicher Abscheidung isolirt sind, für sich und lediglich nach ihrer
eigenen Gefahr zu klassificiren, sowie einzelne Maschinen, die in einen Betrieb eingereiht
sind, der einer niedrigeren Kategorie angehört, dann mit diesem in die letztere einzustellen,
wenn nach lokalen und Betriebsverhältnissen die betreffenden Maschinen von unter-
geordneter Bedeutung sind.