Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 232 — 
B. 
Beitrags - Klassisications - Tabelle 
für die 
nur versicherungsfähigen, gewerblichen, land= und sonstigen 
wirthschaftlichen Betriebsgegenstände. 
Regeln bei der Einschätzung. 
1. Der Einschätzung wird die direkte Gefahrsklasse des Gebäudes, in welchem sich 
die betreffenden Betriebsobjekte befinden, zu Grunde gelegt. 
Nach Erlangung der mit Hilfe der Tabelle für die entsprechende Kategorie ermittelten 
Beitragsklasse wird für die indirekte Gefahr dieselbe Anzahl Klassen wie bei den 
betreffenden Gebäuden in Zurechnung gebracht. 
Bei Vigognespinnmaschinen ist ausnahmsweise von derjenigen direkten Gefahrsklasse 
auszugehen, welche sich durch Einstellung des Gebäudes in Betriebsunterabtheilung VII 
(bei vorherrschend eisernen Maschinen) beziehentlich VIII (bei vorherrschend hölzernen 
Maschinen) ergiebt, für die indirekte Gefahr aber die Klassendifferenz zwischen dieser 
Klasse und der wirklichen Beitragsklasse des Gebäudes in Zuschlag zu bringen. 
2. Die in einem Gebäude befindlichen Betriebsgegenstände sind in der Regel in 
dieselbe Beitragsklasse zu versetzen und deshalb, soweit thunlich, unter Einem Buchstaben 
mit gesonderter Angabe der Zeitwerthe zusammenzufassen und gemeinsam zu klassificiren. 
Die gemeinsame Beitragsklasse wird nach der Kategorie der am höchsten tarifirten 
Objekte bestimmt. 
Es ist jedoch zulässig, Objekte, welche von den übrigen Betriebsgegenständen, in 
Folge baulicher oder örtlicher Abscheidung isolirt sind, für sich und lediglich nach ihrer 
eigenen Gefahr zu klassificiren, sowie einzelne Maschinen, die in einen Betrieb eingereiht 
sind, der einer niedrigeren Kategorie angehört, dann mit diesem in die letztere einzustellen, 
wenn nach lokalen und Betriebsverhältnissen die betreffenden Maschinen von unter- 
geordneter Bedeutung sind.
	        
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