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Nr. 23. Verordnung,
die Anwendung der 88 3 und 21 des Gesetzes vom 8. März 1838
betreffend;
vom 7. Mai 1887.
Mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Ermächtigung und nachdem auch hin—
sichtlich der Anlagen für die evangelisch-lutherische Kirche das evangelisch-lutherische
Kirchenregiment und die Landessynode ihre Zustimmung ertheilt haben, wird bestimmt,
daß die §§ 3 und 21 des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der
Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforder-
lichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 in Zukunft dahin anzuwenden sind,
daß — soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und insbesondere
unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, wonach zu den Kirchenanlagen einer Kirchen-
gemeinde Bekenner eines dieser Kirchengemeinde fremden Glaubens und zu den Schul-
anlagen der Schulgemeinde der Mehrheit eines Ortes Mitglieder der Schulgemeinde
einer confessionellen Minderheit dieses Ortes nur nach ihrem innerhalb des Kirchen= oder
Schulbezirks gelegenen Grundbesitze zuzuziehen sind —
a) in entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 27 der Revidirten Städte-
ordnung und in § 18 der Revidirten Landgemeindeordnung die Mitleidenheit
an den Kirchen= und Schullasten wegen Gewerbebetriebs in der Regel nur
dort, wo die gewerbliche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen und, wenn
ein Gewerbebetrieb ständig in mehreren Kirchen= oder Schulbezirken stattfindet,
in jedem dieser Bezirke ein verhältnißmäßiger Beitrag zu den Kirchen= und Schul-
lasten gefordert werden kann, und
b) auch juristische Personen unter den in den obengedachten Gemeindeordnungen
über die Zuziehung solcher Personen zu den Gemeindeanlagen enthaltenen Vor-
aussetzungen der Verpflichtung unterliegen, zu den Kirchen= und Schullasten
beizutragen.
Nach erlangter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände findet diese Verord-
nung auch für die Oberlausitz Anwendung.
Dresden, den 7. Mai 1887.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Götz.