Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Aufkündigung. 
Fortsetzung. 
Erlöschen des 
Dienstvertrags 
durch 
Todesfall. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Aufhebung 
des Dienstver- 
trags wegen 
Krankheit. 
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Ablauf der gesetzlichen Dauer (§ 19) als stillschweigend verlängert gelten soll, dafern 
nicht bei dessen Eingehung ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß derselbe nicht still- 
schweigend verlängert werden dürfe. 
69. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses der im § 68 bezeichneten Art ist 
davon abhängig, daß der Vertrag rechtzeitig gehörig aufgekündigt worden ist. 
Die Aufkündigung hat solchenfalls spätestens am ersten desjenigen Monats zu er- 
folgen, mit dessen Ablauf der Dienstvertrag erlöschen soll. 
70. Hat das Gesinde nicht aufgekündigt, gleichwohl aber sich bei einer anderen 
Herrschaft aufs Neue vermiethet, so wird dadurch die stillschweigende Verlängerung des 
älteren Dienstes nicht aufgehoben. Hinsichtlich des Schädenanspruchs derjenigen Herr- 
schaft, die nachstehen muß, gelten in diesem Falle die im § 27, Absatz 2 und 3 enthaltenen 
Bestimmungen. 
V71. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit 
fordern, als solches nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist. 
&72. Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das Gesinde 
länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 1 8, 19) zu behalten, wenn auch 
durch Vertrag eine längere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
& 73. Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist (§69), ohne daß eine 
Kündigung vorhergegangen, oder war das Gesinde wieder auf das Neue gemiethet, so muß 
dasselbe, es sei nun zu häuslichen Verrichtungen, zur Bedienung des verstorbenen Dienst- 
herrn und der Seinigen, oder zur Landwirthschaft angenommen gewesen, im Entlassungs- 
falle den baaren Lohn, jedoch ohne Kost oder Kostgeld, für das nächstfolgende Vierteljahr 
erhalten. Das zur Landwirthschaft gebrauchte Gesinde kann jedoch gegen diese Entschädig- 
ung nur dann, wenn es durch die mit dem Tode des Besitzers in der Wirthschaft ein- 
getretene Veränderung bei derselben erweislich entbehrlich wird, entlassen und muß außer- 
dem bis zur nächstfolgenden gesetzlichen Abziehzeit beibehalten werden. 
4. Sind Dienstboten zur besonderen Bedienung einzelner Mitglieder der Familie 
angenommen, so sind bei dem Absterben derselben die Bestimmungen der vorstehenden 
§§ 72, 73 auch auf jene anzuwenden. 
# 75. Dienstboten, welche monatsweise gemiethet sind, erhalten in den 8§ 72 und 74 
genannten Fällen Lohn und Kostgeld auf den laufenden und den folgenden Monat. 
#&# 76. Krankheit, von welcher der Dienstbote während des Dienstes befallen 
wird, ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund den Dienstvertrag aufzuheben, 
wenn selbige entweder an sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall § 84
	        
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