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werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen
Postwerthzeichen benutzt werden.
I. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß-
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei an-
deren Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen,
wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
II Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen.
Iy Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird,
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
V Hat der Empfänger die Sendung angenommegn, so ist er, sofern im Vorstehenden
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs-
und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung
portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom
Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um
Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VI. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine
Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über-
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto
nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittel-
ung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusenden-
den gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den
vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung
eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.