Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen 
Postwerthzeichen benutzt werden. 
I. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der 
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei an- 
deren Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon 
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
II Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
Iy Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
V Hat der Empfänger die Sendung angenommegn, so ist er, sofern im Vorstehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet 
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- 
und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom 
Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um 
Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VI. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine 
Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über- 
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto 
nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittel- 
ung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusenden- 
den gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den 
vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung 
eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.
	        
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