Untersuchung
der Fahrzeuge:
a) überhaupt.
b) der mit
Dampf= oder
sonstigen Ma-
schinen betrie-
benen Schiffe
insbesondere.
Fortsetzung.
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#4. Die in § 3 erwähnte Feststellung in Bezug auf Tüchtigkeit und Tragfähigkeit
der Fahrzeuge ist von den Straßen= und Wasser-Bauinspektionen vorzunehmen, zu welchem
Zwecke die betreffenden Fahrzeuge bei den letzteren anzumelden sind.
Hinsichtlich der Tüchtigkeit ist vorzüglich das Alter (Bauzeit) des Fahrzeuges, wor-
über, soweit thunlich, Zeugnisse beizubringen sind, sowie der Zustand desselben zugleich
mit Rücksicht auf die Verwendung zu gewissen Arten des Transportes (für Personen,
Waaren, Steinwerk, Holz, Kohlen u. s. w.) ins Auge zu fassen und darauf zu sehen, daß
die zum sicheren Schifffahrtsbetriebe nöthigen Ausrüstungsgegenstände an Ankern, Ketten,
Tauen, Staken u. s. w. vollständig und in der erforderlichen Beschaffenheit vorhanden sind,
insbesondere auch den bezüglichen Vorschriften der Polizeiordnung genügt ist. Die Fest-
stellung der Tüchtigkeit des Fahrzeuges (abgesehen von den Ausrüstungsgegenständen)
kann ohne besondere Untersuchung erfolgen, wenn der Nachweis dieser Tüchtigkeit durch
Zeugnisse, denen diese Wirkung beigelegt ist, geführt wird.
Die Tragfähigkeit der Fahrzeuge ist auf Grund sorgfältiger Vermessung nach Maß-
gabe der hierüber bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften festzustellen
und in Tonnen zu 1000 kg auszudrücken.
Ueber die erfolgte Untersuchung und Vermessung der Fahrzeuge sind Zeugnisse aus-
zustellen, welche den Elbstromämtern als Grundlage für Ausfertigung der Schiffspatente
dienen.
§5. Jedes inländische Dampfschiff ist, bevor damit öffentliche Fahrten unter-
nommen werden dürfen, außer der wegen Ertheilung des Schiffspatentes im allgemeinen
vorgeschriebenen Prüfung der Tüchtigkeit des Fahrzeuges (§ 4), sowie der durch die Ver-
ordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 5. September 1890
(G.= u. V.-Bl. S. 121 flg.) vorgeschriebenen Untersuchung des Dampfkessels und der
Maschine einer besonderen Prüfung beziehentlich Probefahrt, und zwar für das gesammte
Land durch das hierzu beauftragte Elbstromamt zu Dresden mit Zuziehung der Straßen-
und Wasser-Bauinspektion I zu Dresden und der Gewerbe-Inspektion zu unterwerfen.
Für die mit anderen Maschinen (Petroleumgas-, Elektrizitäts= 2c. Maschinen) be-
triebenen Schiffe gelten, soweit anwendbar, dieselben Vorschriften.
66. Hierbei hat die Prüfungsbehörde nicht allein im allgemeinen von der Ge-
fahrlosigkeit und der den Stromverhältnissen entsprechenden Größe und Bauart des
Dampf= oder anderen Maschinenschiffes sich zu überzeugen, sondern auch darauf ihr be-
sonderes Augenmerk zu richten,
à) daß die Maschine einen ruhigen Gang hat und mit gut wirkenden Umsteuerungs-
vorrichtungen versehen ist, damit dieselbe leicht zum Stillstand gebracht werden
und auch rückwärts arbeiten kann;