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Westimmungen,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
&1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
#den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
die Lagerung von Sprengstoffen — mit Anusnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
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Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
h) die für Feuerwafsen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuer-
waffen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
2. Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamitll (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge-
misch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen
und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
65) Dynamit II und lII (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien sbeziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral
reagirenden Salpeterarten),
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