Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Zu Nr. IV. 
Die Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen 
Deutschlands betreffend: 
836. 
(2) Bei Fahrzeugen mit drei und mehr in einem gemeinsamen Rahmen gelagerten 
Achsen ist bei den Mittelrädern ein Gesammtspiel (bei übrigens gleichem lichten Abstande 
zwischen den Radreifen) bis 40 Millimeter zulässig. 
Zu V. 
Die Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betreffend: 
§ 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden. 
Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein. 
§25. 
Bildung der Züge. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammen- 
gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist, 
die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach § 24 erforderlichen Bremsen 
bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine 
Neigung von mehr als 5 %% (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter 
oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten 
des Längenschnitts, die bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhennnterschied 
zeigen, stärker als 5 % 0 (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente 
Bremse haben. 
§ 27. 
u) (Wie bisher bis „angehängt werden“.) 
(Der Schlußsatz fällt weg.) 
§ 29. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen 
Beamten gestattet ist.
	        
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