— 182 —
Zu Nr. IV.
Die Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen
Deutschlands betreffend:
836.
(2) Bei Fahrzeugen mit drei und mehr in einem gemeinsamen Rahmen gelagerten
Achsen ist bei den Mittelrädern ein Gesammtspiel (bei übrigens gleichem lichten Abstande
zwischen den Radreifen) bis 40 Millimeter zulässig.
Zu V.
Die Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betreffend:
§ 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein.
§25.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammen-
gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist,
die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach § 24 erforderlichen Bremsen
bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine
Neigung von mehr als 5 %% (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter
oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten
des Längenschnitts, die bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhennnterschied
zeigen, stärker als 5 % 0 (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente
Bremse haben.
§ 27.
u) (Wie bisher bis „angehängt werden“.)
(Der Schlußsatz fällt weg.)
§ 29.
Abfahrt der Züge.
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen
Beamten gestattet ist.