Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 22 — 
Nr. 18. Gesetz, 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Reichenau betreffend; 
vom 10. März 1888. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden Köonig von Sachsen 
2. 2c.h ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
In Reichenau wird ein Amtsgericht errichtet. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit- 
punktes der Errichtung sowie mit der Abgrenzung des Bezirkes des Amtsgerichts ist 
Unser Justiz-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. März 1898. 
Albert. 
  
  
Heinrich Rudolph Schurig. 
Nr. 19. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts 
in Reichenau betreffend; 
vom 11. März 1898. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung 
eines Amtsgerichts in Reichenau betreffend, vom 10. März 1898 verordnet was folgt: 
1. 
Das Amtsgericht Reichenau tritt mit dem 1. Juli 1898 in Wirksamkeit. 
2. 
Dem Amtsgerichte Reichenau werden vom 1. Juli 1888 an die jetzt zum Bezirke 
des Amtsgerichts Zittau gehörigen Ortschaften
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.