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auch vor endgültiger Feststellung der neuen Flurbuchsnummern von einem Grundstück
abgeschrieben und auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt
übertragen werden.
11. Soll ein Theil eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder einer Reallast
belastet werden, ohne daß der Theil abgeschrieben wird, so ist zuvor eine die Lage und
die Grenzen des Grundstückstheils darstellende Karte beizubringen. Die Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn der Grundstückstheil eine besondere Nummer im Flurbuche führt.
12. Die öffentlichen Lasten eines Grundstücks werden nicht in das Grundbuch
eingetragen.
13. Bei jedem Grundbuche soll sich ein Auszug aus dem Flurbuche befinden.
Der Auszug enthält die Nummern der Flurstücke, aus denen die eingetragenen Grund-
stücke bestehen, die Namen der Eigenthümer, die Gegenstände und die Kulturart, den
Flächeninhalt in summarischer Angabe, die Reinerträge und die Steuereinheiten.
Der mit den Einschreibungen in das Grundbuch betraute Gerichtsschreiber (Grund-
buchführer) hat den einzelnen Flurstücken die Nummer des Grundbuchblatts, auf dem sie
eingetragen sind, an der hierfür im Auszug offen gelassenen Stelle beizufügen und den
Auszug durch Nachtragung der eingetretenen Aenderungen auf Grund der dem Grund-
buchamt in tabellarischer Form oder in sonstiger Weise zugehenden amtlichen Mit-
theilungen sorgfältig fortzuführen.
# 14. An die Stelle des Flurbuchsauszugs treten bei den Staatsforstrevieren die
beglaubigten Flächenverzeichnisse, bei den zu Staatseisenbahnzwecken den Staatsforst-
revieren entnommenen, in einem Flurbuche nicht verzeichneten Flächen die beglaubigten
Flächennachweise.
Die beglaubigten Flächenverzeichnisse und Flächennachweise werden sammt den bei-
gefügten Karten bei dem Grundbuchamt in gleicher Weise wie der Flurbuchsauszug
aufbewahrt.
* 15. Wird bei einer Grundstückszusammenlegung nach § 10 verfahren, so vertritt
das im § 4 der Verordnung vom 2. August 1882 bezeichnete Zeugniß der Spezial-
kommission sammt der Zusammenlegungskarte den Flurbuchsauszug bis zum Inkrafttreten
des neuen Flurbuchs oder des Flurbuchsnachtrags.
#16. Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Die Akten
sind mit der Nummer zu versehen, die das Grundbuchblatt führt.
*17. Zu den Grundakten sind alle das Grundstück betreffenden Schriftstücke zu
bringen, insbesondere Anträge, Eintragungsbewilligungen und sonstige Urkunden, auf die
eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ferner die Entscheidungen und Ver-
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