Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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e) bei Feststellung der Straßenrichtungen ist auf kurze und zweckmäßige Verbindungen 
der Straßen unter sich und mit den Hauptpunkten des Verkehrs Bedacht zu 
nehmen; 
f) freie Plätze und öffentliche Pflanzungen sind der Größe, Lage und Anzahl nach 
so anzulegen, daß sie sowohl den verkehrs= als auch den wohlfahrtspolizeilichen 
Bedürfnissen entsprechen. Plätze für Kirchen= und Schulbauten sowie öffentliche 
Spiel= und Erholungsplätze sind in ausreichender Zahl vorzusehen; 
g) bei den Bestimmungen über die Bauweise und die Zulassung von Fabriken und 
gewerblichen Anlagen sind der bisherige Charakter des Ortes oder Ortstheiles 
sowie das vorhandene Bedürfniß zu berücksichtigen. Jedenfalls ist aber darauf 
Bedacht zu nehmen, daß geschlossene Bauweise, soweit solche ortsgesetzlich nicht 
ausgeschlossen wird, in ausreichendem Umfange von Straßen mit offener Bauweise 
unterbrochen wird und in den Außenbezirken eine zweckmäßige Beschränkung der 
Bau= und Wohndichtigkeit eintritt; 
h) Vorgärten sind, wenn sie nicht lediglich zur Sicherstellung einer späteren Straßen- 
verbreiterung dienen sollen, in einer Tiefe von mindestens 4,5 m anzulegen; 
i) über die zulässige Zahl der Geschosse ist je nach dem Charakter des Ortes und der 
Breite der Straße Bestimmung zu treffen. Für ländliche Orte und Landhaus- 
viertel sind höchstens 3, im übrigen höchstens 4 Geschosse, und nur in den Innen- 
bezirken größerer Städte, an besonders breiten Straßen oder Plätzen oder mit 
erheblichem Kostenaufwand der Anlieger berichtigten Flußläufen ausnahmsweise 
5 Geschosse zu gestatten. In die Zahl der Geschosse sind das Erdgeschoß, etwaige 
Zwischengeschosse und das Dachgeschoß, sofern es zu Wohnzwecken dienen soll, 
einzurechnen; 
k) die erforderlichen Höfe und Gärten im Innern eines Baublocks sind durch Vor- 
schriften über deren Ausdehnung und Lage, nöthigenfalls durch Festsetzung rück- 
wärtiger Baufluchtlinien sicherzustellen; 
1) soweit eine Bebauung des Hinterlandes überhaupt in Frage kommt, ist sie von der 
Größe des Hofes oder Gartens abhängig zu machen und für Wohnzwecke in der 
Regel nur dann zu gestatten, wenn sämmtlichen Fenstern des Hintergebäudes ein 
Lichteinfall von mindestens 45 Grad gesichert und der zwischen dem Vorder= und 
Hintergebäude gelegene Raum in geeigneten Fällen mit Gartenanlagen versehen 
wird. Ausnahmen sind unter besonderen Verhältnissen in den Innenbezirken 
größerer Städte zulässig. In keinem Falle dürfen die Hintergebäude einer Straße 
eine geschlossene Reihe bilden; 
m) bei größeren und hierzu geeigneten Baublöcken kann der Baupolizeibehörde vor- 
behalten werden, daß sie auf Antrag der Betheiligten die nachträgliche Einlegung
	        
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