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e) bei Feststellung der Straßenrichtungen ist auf kurze und zweckmäßige Verbindungen
der Straßen unter sich und mit den Hauptpunkten des Verkehrs Bedacht zu
nehmen;
f) freie Plätze und öffentliche Pflanzungen sind der Größe, Lage und Anzahl nach
so anzulegen, daß sie sowohl den verkehrs= als auch den wohlfahrtspolizeilichen
Bedürfnissen entsprechen. Plätze für Kirchen= und Schulbauten sowie öffentliche
Spiel= und Erholungsplätze sind in ausreichender Zahl vorzusehen;
g) bei den Bestimmungen über die Bauweise und die Zulassung von Fabriken und
gewerblichen Anlagen sind der bisherige Charakter des Ortes oder Ortstheiles
sowie das vorhandene Bedürfniß zu berücksichtigen. Jedenfalls ist aber darauf
Bedacht zu nehmen, daß geschlossene Bauweise, soweit solche ortsgesetzlich nicht
ausgeschlossen wird, in ausreichendem Umfange von Straßen mit offener Bauweise
unterbrochen wird und in den Außenbezirken eine zweckmäßige Beschränkung der
Bau= und Wohndichtigkeit eintritt;
h) Vorgärten sind, wenn sie nicht lediglich zur Sicherstellung einer späteren Straßen-
verbreiterung dienen sollen, in einer Tiefe von mindestens 4,5 m anzulegen;
i) über die zulässige Zahl der Geschosse ist je nach dem Charakter des Ortes und der
Breite der Straße Bestimmung zu treffen. Für ländliche Orte und Landhaus-
viertel sind höchstens 3, im übrigen höchstens 4 Geschosse, und nur in den Innen-
bezirken größerer Städte, an besonders breiten Straßen oder Plätzen oder mit
erheblichem Kostenaufwand der Anlieger berichtigten Flußläufen ausnahmsweise
5 Geschosse zu gestatten. In die Zahl der Geschosse sind das Erdgeschoß, etwaige
Zwischengeschosse und das Dachgeschoß, sofern es zu Wohnzwecken dienen soll,
einzurechnen;
k) die erforderlichen Höfe und Gärten im Innern eines Baublocks sind durch Vor-
schriften über deren Ausdehnung und Lage, nöthigenfalls durch Festsetzung rück-
wärtiger Baufluchtlinien sicherzustellen;
1) soweit eine Bebauung des Hinterlandes überhaupt in Frage kommt, ist sie von der
Größe des Hofes oder Gartens abhängig zu machen und für Wohnzwecke in der
Regel nur dann zu gestatten, wenn sämmtlichen Fenstern des Hintergebäudes ein
Lichteinfall von mindestens 45 Grad gesichert und der zwischen dem Vorder= und
Hintergebäude gelegene Raum in geeigneten Fällen mit Gartenanlagen versehen
wird. Ausnahmen sind unter besonderen Verhältnissen in den Innenbezirken
größerer Städte zulässig. In keinem Falle dürfen die Hintergebäude einer Straße
eine geschlossene Reihe bilden;
m) bei größeren und hierzu geeigneten Baublöcken kann der Baupolizeibehörde vor-
behalten werden, daß sie auf Antrag der Betheiligten die nachträgliche Einlegung