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Es empfiehlt sich, dies namentlich da zu thun, wo Einschätzungsdistrikte von
verhältnißmäßig geringer Einwohnerzahl vorherrschen.
# 27. Den Mitgliedern der Einschätzungskommission, die beauftragt werden,
Grund= und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaß-Akten, sowie die Grundsteuer-
und die Gemeindeanlagen-Kataster einzusehen, ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden
Behörden ein schriftlicher, von dem Vorsitzenden der Kommission vollzogener Ausweis
über die erfolgte Beauftragung auszustellen.
&28. Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihrer
Stellvertreter erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen und zwar
durch Abnahme des Handschlags an Eidesstatt.
&29. Die in § 33 Absatz 1 des Gesetzes bezeichnete tägliche Arbeitszeit wird auf
4 Stunden festgesetzt.
Für Tage, an welchen die Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter weniger
oder mehr als 4 Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nach der Dauer der
Versammlung dergestalt bemessen, daß für jede volle Stunde der Betrag von 75 4, für
jede Versammlung jedoch mindestens 1.X zu berechnen ist. Eine angefangene Stunde
wird für voll gerechnet, wenn mehr als die Hälfte derselben verstrichen ist.
Die Vergütung der Reisekosten, welche den von den Bezirksausschüssen gewählten,
weder im Distrikte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell-
vertretern gewährt wird, beträgt für Hin= und Rückreise zusammen, insoweit die Eisen-
bahn oder das Dampfschiff benutzt werden kann, eine Mark auf je 5 Kilometer, insoweit
dies nicht der Fall, drei Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte
und dem Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder
der bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende Rest mit 5 Kilometern in
Ansatz gebracht wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken zwischen
den Eisenbahn= oder Dampfschiffstationen einerseits und dem Wohnorte beziehentlich dem
Sitzungsorte andererseits nicht berücksichtigt, wenn die Station in derselben Ortsflur
liegt, oder wenn sie zwar in einer anderen Ortsflur gelegen ist, aber die Bezeichnung
des Wohnorts beziehentlich des Sitzungsorts führt.
Den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit sie nicht Beamte der Verwaltung der
direkten Steuern sind, werden die Reisekosten nach Maßgabe des vorigen Absatzes in
allen Fällen vergütet, in denen die Einschätzung außerhalb ihres Wohnorts stattfindet.
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn es sich um die
Erledigung von Rechtsmitteln, einschließlich der Thätigkeit des Vertrauensausschusses,
handelt.
1800. 79
Zu 831
des Gesetzes.
Zu § 32
des Gesetzes.
Zu § 33
des Gesetzes.