Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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dafern der Einzutragende oder mindestens ein Glied der einzutragenden Familie die 
sächsische Staatsangehörigkeit besitzt. 
83. Die im Königreiche Sachsen wohnenden sächsischen Staatsangehörigen, welche 
den Adel führen, haben ihn zur Eintragung in das Adelsbuch bei dem Ministerium des 
Innern anzumelden und die zur Begründung ihrer Berechtigung erforderlichen That- 
sachen, namentlich auch mit Bezug auf Ursprung, Art und Grad des Adels, Adelszeichen 
und Wappen auf Verlangen nachzuweisen. 
Die Anmeldung gilt für die Person des Anmeldenden, seine Ehefrau, seine Ab- 
kömmlinge und deren Ehefrauen (Familie im Sinne von § 13). 
Wird trotz wiederholter Aufforderung des Ministeriums des Innern die Anmeldung 
nicht bewirkt oder der verlangte Nachweis nicht erbracht, so ist über die Berechtigung zur 
Führung des Adels sowie über die Eintragung in das Adelsbuch auf Grund der vor- 
handenen Akten und sonst bekannten Thatsachen zu entscheiden. 
Diese Vorschriften finden auf die Mitglieder landesherrlicher Familien sowie auf die 
fürstlichen und gräflichen Häuser Schönburg und das gräfliche Haus Solms-Wildenfels 
keine Anwendung. 
&4. Adelsverleihungen, Adelserneuerungen und Anerkennungen von nichtsächsischem 
Adel, welche vom Könige sächsischen Staatsangehörigen nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bewilligt werden, sind von Amtswegen im Adelsbuche zu beurkunden. 
#5. Sächsische Staatsangehörige sind zur Führung des Adels und der damit ver- 
bundenen Adelszeichen berechtigt, 
a) wenn sie ihre eheliche Abstammung in der männlichen Linie auf einen dem Deut- 
schen Ur= oder Reichsbriefadel angehörigen Stammvater zurückführen, oder 
b) wenn vom Könige von Sachsen ihnen der Adel verliehen, erneuert oder anerkannt 
worden ist oder sie ihre eheliche Abstammung in der männlichen Linie auf einen 
vom Könige geadelten oder als adelig anerkannten Stammvater zurückführen. 
Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, gelten als eheliche im Sinne 
dieser Vorschrift. Ehefrauen erwerben für ihre Person den Adel des Ehemannes. Ab- 
weichende hausverfassungsmäßige Vorschriften bleiben, soweit solche nach den bestehenden 
Gesetzen zulässig sind, unberührt. 
66. Schsische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung des Königs von keinem 
anderen Staatsoberhaupte die Verleihung des Adels oder von Adelszeichen annehmen 
oder solche führen. 
. Die Berechtigung von Nichtsachsen zu Führung eines Adelszeichens richtet sich 
nach den Vorschriften desjenigen Staates, welchem sie angehören.
	        
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