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dafern der Einzutragende oder mindestens ein Glied der einzutragenden Familie die
sächsische Staatsangehörigkeit besitzt.
83. Die im Königreiche Sachsen wohnenden sächsischen Staatsangehörigen, welche
den Adel führen, haben ihn zur Eintragung in das Adelsbuch bei dem Ministerium des
Innern anzumelden und die zur Begründung ihrer Berechtigung erforderlichen That-
sachen, namentlich auch mit Bezug auf Ursprung, Art und Grad des Adels, Adelszeichen
und Wappen auf Verlangen nachzuweisen.
Die Anmeldung gilt für die Person des Anmeldenden, seine Ehefrau, seine Ab-
kömmlinge und deren Ehefrauen (Familie im Sinne von § 13).
Wird trotz wiederholter Aufforderung des Ministeriums des Innern die Anmeldung
nicht bewirkt oder der verlangte Nachweis nicht erbracht, so ist über die Berechtigung zur
Führung des Adels sowie über die Eintragung in das Adelsbuch auf Grund der vor-
handenen Akten und sonst bekannten Thatsachen zu entscheiden.
Diese Vorschriften finden auf die Mitglieder landesherrlicher Familien sowie auf die
fürstlichen und gräflichen Häuser Schönburg und das gräfliche Haus Solms-Wildenfels
keine Anwendung.
&4. Adelsverleihungen, Adelserneuerungen und Anerkennungen von nichtsächsischem
Adel, welche vom Könige sächsischen Staatsangehörigen nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt werden, sind von Amtswegen im Adelsbuche zu beurkunden.
#5. Sächsische Staatsangehörige sind zur Führung des Adels und der damit ver-
bundenen Adelszeichen berechtigt,
a) wenn sie ihre eheliche Abstammung in der männlichen Linie auf einen dem Deut-
schen Ur= oder Reichsbriefadel angehörigen Stammvater zurückführen, oder
b) wenn vom Könige von Sachsen ihnen der Adel verliehen, erneuert oder anerkannt
worden ist oder sie ihre eheliche Abstammung in der männlichen Linie auf einen
vom Könige geadelten oder als adelig anerkannten Stammvater zurückführen.
Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, gelten als eheliche im Sinne
dieser Vorschrift. Ehefrauen erwerben für ihre Person den Adel des Ehemannes. Ab-
weichende hausverfassungsmäßige Vorschriften bleiben, soweit solche nach den bestehenden
Gesetzen zulässig sind, unberührt.
66. Schsische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung des Königs von keinem
anderen Staatsoberhaupte die Verleihung des Adels oder von Adelszeichen annehmen
oder solche führen.
. Die Berechtigung von Nichtsachsen zu Führung eines Adelszeichens richtet sich
nach den Vorschriften desjenigen Staates, welchem sie angehören.