Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2 allein oder in Verbindung mit § 1 
Absatz 2. 
Werden in der I. Verpflegsklasse in Bezug auf die Wohnung und deren Ausstattung, 
auf die Beköstigung oder auf das Pflegepersonal besondere Ansprüche gemacht, so wird, 
soweit ihnen überhaupt stattgegeben werden kann, ein entsprechend erhöhter Verpflegssatz 
erhoben, der in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern festgestellt wird. 
Wegen der Höhe des Verpflegssatzes in der Pensionsabtheilung vergl. § 36. 
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu fest- 
gestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht (siehe auch § 16 Absatz 2). 
8 28. 
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze. 
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, welcher nach den vorliegenden Nach— 
weisen einschlägt. 
So lange es nach den beigebrachten Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder 
ein niedrigerer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz. 
Ergiebt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der ent- 
sprechende höhere Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. (Vergl. 
auch 8 30.) 
8 29. 
Ermäßigung von Verpflegssätzen. 
1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern be- 
willigt werden. Sie kann jeder Zeit von diesem wieder aufgehoben werden. Von diesem 
Widerrufsrecht wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die wirth- 
schaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 25) wesentlich bessern, z. B. wenn 
der Verpflegte eine Rente zuerkannt erhält oder wenn ihm oder dem sonstigen Zahlungs- 
pflichtigen Vermögen zufällt. In diesen Fällen ist die Rente oder das Vermögen zur 
Deckung des regulativmäßigen Satzes heranzuziehen. Der Armenverband kann aus diesen 
Beträgen erst nach der Anstalt Befriedigung verlangen. 
2. Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden find unter Bei- 
fügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre und unter Angabe des Ver- 
hältnisses der Gemeinde= zu den Staatssteuern an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. 
Diese hat das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen. 
3. Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der 
einschlagenden Verhältnisse bei der Anstaltsdirektion anzubringen. Diese hat das Gesuch,
	        
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