Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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soweit noch nöthig, zu erörtern und es, dafern sie nicht zu dessen Befürwortung gelangt, 
abzuweisen; andernfalls hat sie das Gesuch mit den Akten dem Ministerium gutachtlich 
vorzulegen. Eine Ermäßigung unter den in § 27 Ziffer 2 festgesetzten Betrag wird 
nicht gewährt. 
4. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, 
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab- 
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für 
gestundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze 
(§ 27 verbunden mit § 16) bleibt vorbehalten (vergl. § 30). Dies gilt namentlich 
auch für den Fall, daß der Verpflegte wiederholt in Landesanstalten # untergebracht 
gewesen ist, hinsichtlich der früher bewilligten Ermäßigungen. 
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes (8 27 
Ziffer 2) nicht gedeckten Theiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegsatzes (8 27 Ziffer 1 
und 3 verbunden mit § 10). 
830. 
Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach § 28 Absatz 3 und § 29 Ziffer 4 vorbehaltenen Nachforderungs- 
rechte wird insbesondere Gebrauch gemacht: 
wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 25) sich wesent- 
lich bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind, 
oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegs- 
satzes von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben (vergl. auch § 28 
Absatz 3). 
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 29 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis 
die Thatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur 
Kenntniß der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu 
laufen. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach- 
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
Auf den Nachzahlungsanspruch wird im Todesfalle zu Gunsten der Zahlungspflichtigen 
der Werth derjenigen Sachen angerechnet, welche etwa nach § 55 der Anstalt zugefallen 
sind, soweit sie nicht wegen Ansteckungsgefahr vernichtet werden müssen. 
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armen- 
verbandes vor. 
1802. 11
	        
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