Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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831. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in eirnvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an 
die Anstalt einzuzahlen. 
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so 
sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag 
zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen zwei Wochen gezahlt 
werde. Betrifft der Rückstand einen Verpflegten I. oder II. Klasse, so ist dieser Mahnung 
noch hinzuzufügen, daß überdies der Verpflegte vom 1. des folgenden Monats in die 
II. oder III. Klasse werde versetzt werden. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 
50 4& erhoben. 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Veipflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, welches von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuertrichten ist, muß, soweit es sich nicht um Fälle der in § 1 Ziffer 3 erwähnten 
Art handelt, 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Einlieferung zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen Ortsarmenverbände rc., welche Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand 
lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegsgeld 
wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungsstellen, 
bei welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, 
ist keine Quittung zu ertheilen.
	        
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