Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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835. 
Verpflegung. 
Die Pensionäre erhalten gewähltere Beköstigung und haben von denen der übrigen 
Kranken abgesonderte Wohnungen und besondere Pfleger. 
836. 
Verpflegssatz und Berechnungsgeld. 
Der Verpflegssatz beträgt zur Zeit für sächsische Staatsangehörige 6.7 60 3, für 
nichtsächsische Staatsangehörige 8 & täglich. Die Höhe des Berechnungsgeldes bleibt der 
Vereinbarung im einzelnen Falle überlassen. 
837. 
Besondere Bestimmungen. 
Pensionäre werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und darauf, ob sie 
gefährlich sind, aufgenommen. Auch sind auf sie die Bestimmungen über Aufnahme auf 
Zeit und zu längerer Verpflegung und über die Aufnahmebezirke nicht anzuwenden. 
Endlich werden unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Pensionsgeldern oder 
der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für einen verstorbenen Pensionär keine Erb— 
ansprüche an die Verlassenschaft der Pensionäre von der Anstalt erhoben. 
Beschäftigung der Kranken. 
838. 
Die Kranken können im Interesse der Heilbehandlung oder der Pflege nach ärztlichem 
Ermessen entsprechend beschäftigt werden. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
839. 
Auskunftsertheilung über Kranke. 
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite ertheilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande 
eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen 
auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab— 
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über
	        
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