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835.
Verpflegung.
Die Pensionäre erhalten gewähltere Beköstigung und haben von denen der übrigen
Kranken abgesonderte Wohnungen und besondere Pfleger.
836.
Verpflegssatz und Berechnungsgeld.
Der Verpflegssatz beträgt zur Zeit für sächsische Staatsangehörige 6.7 60 3, für
nichtsächsische Staatsangehörige 8 & täglich. Die Höhe des Berechnungsgeldes bleibt der
Vereinbarung im einzelnen Falle überlassen.
837.
Besondere Bestimmungen.
Pensionäre werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und darauf, ob sie
gefährlich sind, aufgenommen. Auch sind auf sie die Bestimmungen über Aufnahme auf
Zeit und zu längerer Verpflegung und über die Aufnahmebezirke nicht anzuwenden.
Endlich werden unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Pensionsgeldern oder
der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für einen verstorbenen Pensionär keine Erb—
ansprüche an die Verlassenschaft der Pensionäre von der Anstalt erhoben.
Beschäftigung der Kranken.
838.
Die Kranken können im Interesse der Heilbehandlung oder der Pflege nach ärztlichem
Ermessen entsprechend beschäftigt werden.
Verkehr mit den Angehörigen.
839.
Auskunftsertheilung über Kranke.
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von
berechtigter Seite ertheilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande
eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen
auch ohne Anfrage benachrichtigt.
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab—
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über