Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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nötig erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls 
durch unmittelbares Vernehmen mit den Gemeindebehörden, welche die Rückfragen mit 
tunlichster Beschleunigung ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. 
Das Statistische Landesamt hat sodann das geprüfte Zählungsmaterial zu bearbeiten 
und die für die Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden 
UÜbersichten und Nachweisungen dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu den festgesetzten 
Terminen zu übersenden, auch dem Ministerium des Innern über den Fortgang und die 
Hauptergebnisse der Arbeiten zu berichten. 
Dresden, den 30. April 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fabian. 
65 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907; 
vom 25. März 1907. 
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig 
beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz 
und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (8 4) 
obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hoföuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
  
 
	        
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