Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen 
und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichs- 
dienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach 
Maßgabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich 
gemacht. 
5. Zu § 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch Personen 
erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden 
sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
6. Zu § 14. Der Absatz 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf Grund 
deren einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der Zivilversorgungs- 
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente bewilligt worden ist 
(§§ 16 und 17 des Gesetzes). 
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8§ 20 und 
21 des Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, 
Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der 
Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung 
der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage 
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus- 
gesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des § 18 ein 
Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen 
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor- 
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden 
Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vergl. vorstehend Nr. 3 und 4). 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungs- 
scheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder 
des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
9. Zu §22 Absatz 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen ein- 
berufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige 
Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens 
8 Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
In Beziehung auf die Beförderung in mittlere oder Kanzleibeamtenstellen sind Inhaber 
des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines 
lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
	        
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