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4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen
und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichs-
dienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach
Maßgabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich
gemacht.
5. Zu § 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch Personen
erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden
sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt.
6. Zu § 14. Der Absatz 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf Grund
deren einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der Zivilversorgungs-
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente bewilligt worden ist
(§§ 16 und 17 des Gesetzes).
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8§ 20 und
21 des Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind,
Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der
Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung
der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus-
gesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
8. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des § 18 ein
Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor-
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden
Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vergl. vorstehend Nr. 3 und 4).
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungs-
scheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder
des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen.
9. Zu §22 Absatz 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen ein-
berufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige
Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens
8 Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben.
In Beziehung auf die Beförderung in mittlere oder Kanzleibeamtenstellen sind Inhaber
des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines
lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.