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Nr. 20. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen;
vom 8. April 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts zugleich im Einverständnisse mit den Ministerien der Finanzen, der Justiz und
des Innern zu Ausführung des Gesetzes über die Oberrealschulen vom 8. April 190 8
folgendes:
1.
Zu § 1.
Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 22. August
1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 29. Januar 1877 (G.= u.
V.-Bl. S. 43) und der Verordnung, Anderungen und Nachträge zur Verordnung vom
29. Januar 1877 betreffend, vom 8. Juli 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 151) gelten unter
Ausschluß der lediglich auf andere Schulgattungen bezüglichen Bestimmungen, jedoch ein-
schließlich Punkt 1 3 der Verordnung vom 29. Januar 1877 auch für die Oberrealschulen.
82.
Zu 882 bis 4.
Für die Oberrealschulen gilt die als Beilage A angefügte Lehr- und Prüfungsordnung.
83.
Zu 86 (3).
Die Schüler der Oberrealschulen werden denjenigen der Gymnasien und Realgymnasien
hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung für den Dienst der Bureaubeamten,
der technischen Unterbeamten und der Beamten im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuer—
verwaltung sowie hinsichtlich der Ablegung der Feldmesserprüfung gleichgestellt.
Das Zeugnis über einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda einer Oberreal—
schule verleiht die gleichen Berechtigungen wie das Zeugnis über den einjährigen erfolg—
reichen Besuch der Untersekunda eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder das Reife—
zeugnis einer Realschule.
Das Reifezeugnis einer Oberrealschule gewährt das Recht
1. zum Studium an der Technischen Hochschule, der Tierärztlichen Hochschule, der
Bergakademie, der Forstakademie, der Handelshochschule und an allen höheren
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