Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die dafür bestimmten Plätze 
wo sie unter gehöriger Aufsicht sich bewegen. Die Zeit der täglichen Bewegung im Freien 
für jeden Gefangenen wenigstens eine halbe Stunde. 
Von dem Genuß der freien Luft sind jedoch die zu Dunkelhaft verurtheilten Gefangenen 
geschlossen. 
Bei denjenigen Gefangenen, welche zu der Disciplinarstrafe der einsamen Haft verurtb 
sind, treten die in §. 72 verordneten Beschränkungen ein. 
Gefangene, gegen welche wegen einer sie betreffenden gerichtlichen Untersuchung Ha be- 
erlassen ist, sind gleichfalls nach Thunlichkeit, jedoch unter Beobachtung der nöthigen Vorsichr 
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zum Genuß der freien Luft zuzulassen. 
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betr. 
S. 45. 
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich d 
selben entziehen. 
Es kann jedoch von dem Vorstand Gefangenen, welche den Tag über im Freien arbei 
Theilnahme an der Hofstunde erlassen und solchen, welche mit schwereren, ermüdenden Arb- 
Innern der Anstalt beschäftigt sind, das Sitzen auf den Erholungsplätzen gestattet werden. 
Wegen üblen Betragens kann die Bewegung im Freien zeitlich, jedoch höchstens bis zur Dur 
einer Woche, entzogen werden. *“! 
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E. Krankenpflege. 
§. 46. 
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanst 
Wenn der Zustand des Erkrankten die Verbringung in eine besondere Heilanstalt erforde 
hiezu die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen. 
Die in jeder Strafanstalt einzurichtenden Krankenzimmer müssen mit allem Nöthigen zu ar— 
und regelmäßiger Verpflegung der Kranken ausgestattet sein. Auch muß für stete Erhaltun gu 
Reinlichkeit, reiner Luft und eines der Gesundheit zuträglichen Standes der Lufttemperatur in de 
selben gesorgt werden. 
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rt, so 
8. 47. 
Für die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt ein hiefür bestimmter Aufse 
(Aufseherin). ufse: 
Die unmittelbare Pflege und Wart der Kranken wird unter Leitung des Hausar 
Ueberwachung eines mit den niederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers (ufseher= 
durch die von dem Vorstand im Einverständniß mit dem Hausarzte aus der Zahl der Gefanar. 
hiezu ausgewählten Wärter (Wärterinnem) besorgt. Letztere erhalten nicht nur eine 
Zulage von 125 Gramm Fleisch zu der Kost, sondern es darf ihnen auch auf Verwendun aàs 
Hausarztes bei besonderer Anstrengung je für einen Zeitraum von 24 Stunden ¼ Liter Wein 4 
1 Liter Bier auf Anstaltskosten von dem Vorstand bewilligt werden. o: 
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