Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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in jedem Jahre einmal eine auf alle Fächer und Klassen sich erstreckende Durchsicht, wenn nicht 
aller, so doch ausgewählter Schülerhefte vorzunehmen und eine Niederschrift darüber zu den Akten 
zu nehmen. Ist ein Lehrer trotz wiederholter Vermahnung unpünktlich oder nachlässig in der 
Besorgung der Korrekturen, so hat der Rektor Anzeige darüber zu erstatten. 
8 48. Die Schüler sind der Beaufsichtigung durch die Lehrer auch außerhalb der An- Beauf— 
staltsräume unterworfen. Das Nähere hierüber wird von jeder Schule in einer Schulordnung scchiiunz der 
bestimmt, die dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist (Gesetz vom 22. August « 
1876,§13;AusführungsverordnungVom29.Januar1877,S9). 
  
B. Prüfungsordnung. 
I. Aufnahmeprüfung. 
8 49. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche Zeit der 
nach Ostern statt. Aufnahme 
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich bekannt nmeldung. 
gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, womöglich 
unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
Dabei sind vorzulegen: 
1. ein Taufzeugnis oder eine Geburtsurkunde, 
2. ein Zeugnis darüber, daß den Impfvorschriften genügt ist, 
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung (Abgangszeugnis 
der vorher besuchten Anstalt), 
4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein. 
Werden Schüler, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in Sachsen nicht 
staatsangehörig sind und auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine der drei Oberklassen an— 
gemeldet, so haben sie erforderlichen Falles außerdem eine Erklärung ihrer heimischen Ober— 
schulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens genehmigt. 
8 50. Zur Aufnahme in die unterste Klasse (Sexta) genügt das erfüllte neunte Lebens— Anforderungen 
jahr. Außerdem muß der Aufzunehmende die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben, die Abeider e. 
durch einen mindestens dreijährigen Unterricht in einer wohleingerichteten Bürgerschule von 
Schülern mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete seiner Vor- 
bildung nach in deren vollen planmäßigen Unterricht einzutreten vermag.
	        
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