Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 166 — 
Ordnung 
der 
Prüfung für das höhere Schulamt. 
* 1. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das 
höhere Schulamt. 
82. 
Prüfungskommission und Prüfungsabteilungen. 
Die Prüfung wird vor der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission in 
Leipzig abgelegt, die in eine sprachlich-geschichtliche und eine mathematisch-naturwissen— 
schaftliche Abteilung zerfällt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt den Vorsitzenden, 
den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, sowie die Vorsitzenden 
und die stellvertretenden Vorsitzenden beider Abteilungen. Der Vorsitzende und der stell- 
vertretende Vorsitzende der Kommission können auch Vorsitzender und stellvertretender 
Vorsitzender in einer oder beiden Abteilungen sein. 
Die Kommission wird zumeist aus Professoren der Universität und Schulmännern 
zusammengesetzt. Die Amtszeit der Kommission ist einjährig.? 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Der Vorsitzende der Kommission weist jeden angemeldeten Kandidaten, wenn er zur 
Prüfung zugelassen werden kann, einer Abteilung zu. Der Abteilungsvorsitzende beruft 
für ihn aus den Mitgliedern der Kommission einen Prüfungsausschuß und übernimmt die 
Leitung der Prüfung entweder selbst oder überträgt sie einem anderen Mitgliede des Aus- 
schusses. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.