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geprüft zu werden wünschen, können diese Prüfungsgegenstände als 3. Fach (für Angewandte
Mathematik oder Chemie oder Mineralogie mit Geologie oder Erdkunde) und 4. Fach
wählen.
Für jede weitere (fünfte usw.) Lehrbefähigung hat der Kandidat die Auswahl unter
sämtlichen in 1. aufgezählten Prüfungsgegenständen.
10.
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen.
Der Kandidat hat in der ihm nach § 28,1 obliegenden Hausarbeit nicht bloß aus-
reichendes Wissen und ein verständnisvolles Urteil über den behandelten Gegenstand zu
bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, klaren
und hinlänglich gewandten Darstellung fähig ist.
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat
1. in der Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte sowie mit den
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere
philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat;
2. in der Pädagogik nachweist, daß er ihre philosophischen Grundlagen sowie die
wichtigsten Erscheinungen in ihrer Entwicklung seit dem 16. Jahrhundert kennt
und bereits einiges Verständnis für die Aufgaben seines künftigen Berufs ge-
wonnen hat.
Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in der Philosophischen Propädeutik
nachweisen, ist von der Allgemeinen Prüfung in der Philosophic abzusehen.
§ 11 bis § 27.
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen.
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft
mit den wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmitteln zu fordern.
* 11.
Abstufung der Lehrbefähigung.
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die
unteren und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis einschließlich Untersekunda einer
neunklassigen höheren Schule oder bis einschließlich zur 1. Klasse einer sechsklassigen
höheren Schule; die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen einer neunklassigen
höheren Schule.
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