Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

14  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

die  Sache  ſelbſt,  hier  die  verkaufte  Forderung,  dem
Inhaber  dur;  richterlichen  Ausſpruch  aberkannt
werde  --  was  hier  nicht  der  Fall  war  --  indem
zu:  unterſcheiden  ſei  zwiſchen  der  Haftung  aus  dem
der  Ceſſion  zu  Grunde  liegenden  Rechts8geſchäfte,
dem  Forderungskaufe  ſelbſt,  für  nomen  verum,
untd  der  dur<  geſonderten  Vertrag  übernommenen
  Haftung  für  nomen  bom.

Nac<  den  Grundſäßen  über  Eviktion  ſei  wohl
die  Haftung  für  nomen  verüm  zu  beurtheilen,  nicht
aber  die  Haftung  für  nomen  bonum,  weil  dieſe
nicht  zu  den  Eſſentialien  eines  Ceſſion8geſchäftes  gehöre,
  ſondern  auf  geſondertem  Vertrage  beruhe
und  des8halb  nur  nach  dem  Inhalte  dieſes  Ver»
trage8  beurtheilt  werden  dürfe.  :

Der  Sinn  einer  derartigen  Vertrags8beſtimmung
aber  ſei  im  Allgemeinen  und  auch  hier  kein  anderer
al8  der,  daß,  wenn  die  cedirte  Forderung,  ſd  wie
ſie  cedirt  ſei,  vom  eigentlichen  Schuldner  nicht  eifigehoben
  werden  könne,  Cedent  mit  eigenem  Vermögen
  für  das  Fehlende  gutſtehe,  ſomit  das  eventuelle
  Eintreten  de8  Cedenten  für  die  Schuld
eine8  Andernz  es  ſei  demnach  eine  einfache  Bürgſaft
  im  Sinne  des  bayr.  Ldr.  Thl.  IV  e.  16
S.  1  1.  f.  gegeben.  =

Daraus  aber  folge  .

1)  bezüglich  ves  Umfangs  der  Haftung,  daß,
weil  nach  bayr.  Ldr.  a.  a.  O.  8.  9  Nr.  3  be
Bürge  dem  Cedenten  für  Intereſſen,  Schäden  und
Koſten  nur  dann  obligirt  ſei,  wenn  e8  ausdrücklich
ſs  bedungen  oder  die  Bürgſchaft  wenigſten8  in  omnem
  causam  geleiſtet  worden,  in  concreto  die
Haftung  des  Cedenten  mit  Unrecht  auf  Prozeßkoſteit
außgedehnt  worden  ſei,  und  Zn

2)  daß  die  vertragsmäßige  Haftung  des  Ce*
denten  für  nomen  bonum  nur  den  Charakter  einer
eventuellen  Verpflichtung  habe,  und  die  Verfolgung