14 Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe.
die Sache ſelbſt, hier die verkaufte Forderung, dem
Inhaber dur; richterlichen Ausſpruch aberkannt
werde -- was hier nicht der Fall war -- indem
zu: unterſcheiden ſei zwiſchen der Haftung aus dem
der Ceſſion zu Grunde liegenden Rechts8geſchäfte,
dem Forderungskaufe ſelbſt, für nomen verum,
untd der dur< geſonderten Vertrag übernommenen
Haftung für nomen bom.
Nac< den Grundſäßen über Eviktion ſei wohl
die Haftung für nomen verüm zu beurtheilen, nicht
aber die Haftung für nomen bonum, weil dieſe
nicht zu den Eſſentialien eines Ceſſion8geſchäftes gehöre,
ſondern auf geſondertem Vertrage beruhe
und des8halb nur nach dem Inhalte dieſes Ver»
trage8 beurtheilt werden dürfe. :
Der Sinn einer derartigen Vertrags8beſtimmung
aber ſei im Allgemeinen und auch hier kein anderer
al8 der, daß, wenn die cedirte Forderung, ſd wie
ſie cedirt ſei, vom eigentlichen Schuldner nicht eifigehoben
werden könne, Cedent mit eigenem Vermögen
für das Fehlende gutſtehe, ſomit das eventuelle
Eintreten de8 Cedenten für die Schuld
eine8 Andernz es ſei demnach eine einfache Bürgſaft
im Sinne des bayr. Ldr. Thl. IV e. 16
S. 1 1. f. gegeben. =
Daraus aber folge .
1) bezüglich ves Umfangs der Haftung, daß,
weil nach bayr. Ldr. a. a. O. 8. 9 Nr. 3 be
Bürge dem Cedenten für Intereſſen, Schäden und
Koſten nur dann obligirt ſei, wenn e8 ausdrücklich
ſs bedungen oder die Bürgſchaft wenigſten8 in omnem
causam geleiſtet worden, in concreto die
Haftung des Cedenten mit Unrecht auf Prozeßkoſteit
außgedehnt worden ſei, und Zn
2) daß die vertragsmäßige Haftung des Ce*
denten für nomen bonum nur den Charakter einer
eventuellen Verpflichtung habe, und die Verfolgung