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Mr. 8205.) Allerhõchster Erlaß vom 1. Juni 1874., betreffend die Bildung der Wahlkreise
für die Provinzialsynode in den Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen.
A den vom Eoangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem
Diniste der geistlichen Angelegenheiten erstatteten Bericht vom 27. Mai d. J.
verordne Ich zur Ausführung der Bestimmung §F. 61. Abs. 2. der Kirchenemeinde
und Synodalordnung vom 10. September v. J. (Oesetz= Samul.
417.), daß bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung die Bildung der
Wahlkreise für die Provinzialsynode in den Provinzen Preuzen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen nach Inhalt der anliegenden Zusammenstellung
in der Weise zu erfolgen hat, daß in der Provinz Sachsen mit Ausschluß der
Stolbergischen Grafschaften neun und dreißig, in den übrigen gnannten Provinzen
je vierzig Wahlkreise hergestellt werden. Dieser Mein Erlaß ist durch
die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1874.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und
den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
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