Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Mr.  8205.)  Allerhõchster  Erlaß  vom  1.  Juni  1874.,  betreffend  die  Bildung  der  Wahlkreise
  für  die  Provinzialsynode  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen.

A  den  vom  Eoangelischen  Ober-Kirchenrath  im  Einverständniß  mit  dem
Diniste  der  geistlichen  Angelegenheiten  erstatteten  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.
verordne  Ich  zur  Ausführung  der  Bestimmung  §F.  61.  Abs.  2.  der  Kirchenemeinde
  und  Synodalordnung  vom  10.  September  v.  J.  (Oesetz=  Samul.

417.),  daß  bis  zur  anderweiten  kirchengesetzlichen  Regelung  die  Bildung  der
Wahlkreise  für  die  Provinzialsynode  in  den  Provinzen  Preuzen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  nach  Inhalt  der  anliegenden  Zusammenstellung
in  der  Weise  zu  erfolgen  hat,  daß  in  der  Provinz  Sachsen  mit  Ausschluß  der
Stolbergischen  Grafschaften  neun  und  dreißig,  in  den  übrigen  gnannten  Provinzen
  je  vierzig  Wahlkreise  hergestellt  werden.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch
die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1874.
Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

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