Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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mündliche Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen (8 16) und endlich eine Lehr— 
befähigung noch in einem der für die sprachlich-geschichtliche Abteilung in § 9,3 bestimmten 
Fächer nachweisen; weitere Fächer aus beiden Abteilungen sich auszuwählen bleibt ihnen 
unbenommen. Handelt es sich dabei neben der Lehrbefähigung in der Religion und im 
Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehrbefähigung für die erste Stufe, so ist eine 
schriftliche Hausarbeit für das betreffende Fach zu fordern (vergl. § 28). Auf die Aus- 
stellung des Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 36 sinnentsprechende Anwendung. 
8 41. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandidatur 
für das höhere Schulamt; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des 
Probejahrs notwendig. Über die Zulassung dazu entscheidet das Ministerium, an das sich 
der Kandidat mit einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat. 
842. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor- 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie 
der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt worden ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung, ingleichen für 
die in § 40 vorgesehene Prüfung je 50/, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung je 25.6. 
– 43. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Prüfung für 
das höhere Schulamt vom 19. Juli 1899 sowie der hierzu ergangenen weiteren Ver- 
ordnungen mit dem 1. Oktober 190 8 in Kraft. 
*44. 
übergangsbestimmungen. 
Die bis zum 1. Oktober 1908 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird.
	        
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