Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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In der Meldung ist anzugeben, in welchen Haupt- und Nebenfächern (88 9 und 11) 
der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen Gebieten er 
die Aufgaben für schriftliche Hausarbeiten (§ 26) zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) eine von dem Kandidaten selbst verfaßte Beschreibung seines Lebens, in welcher der 
vollständige Name des Kandidaten, der Stand und Wohnort des Vaters, Tag und 
Ort der Geburt und die Konfession (beziehentlich Religion), die genossene Schul- 
bildung, der Gang und Umfang der akademischen Studien anzugeben und gleich- 
zeitig genau mitzuteilen ist, ob und welche öffentliche oder private Stellungen der 
Kandidat und in welcher Zeit er dieselben bekleidet hat; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (8 5) erweisen, nämlich das Zeugnis der Reife zur Universität oder im 
Falle § 5 Nr. 2 der Nachweis der Berechtigung zum Universitätsstudium, im 
Falle § 5 Nr. 3 der Nachweis über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamts- 
prüfung; 
c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner 
d) falls die Meldung um mehr als ein Jahr nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften 
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Prüfungskommission er wünscht, 
ein Abdruck der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehentlich der ver- 
öffentlichten wissenschaftlichen Schriften; 
l) im Falle § 5 Nr. 2 ein Zeugnis des Bezirksschulinspektors über die von dem 
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen; 
8) im Falle § 5 Nr. 4 amtliche Ausweise über den Besuch der ausländischen Hoch- 
schule oder die im Auslande gepflegten Fachstudien sowie über den Lebenswandel. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (§§ 36 und 37) ist über sämtliche frühere Meldungen und die bereits abgelegten 
Prüfungen vollständig Rechenschaft zu geben. Die erlangten Zeugnisse sind in der Urschrift 
einzureichen. 
4. Die Meldung und die Lebensbeschreibung sind von dem Kandidaten eigenhändig zu 
schreiben. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.
	        
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