Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, oder wenn begründete Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit des Kan- 
didaten obwalten. 
Dem Kandidaten ist von dem Eintritt in die Prüfung abzuraten, wenn sich der Vor- 
sitzende zu erheblichen Zweifeln an einer ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des 
Kandidaten bestimmt findet. 
Die bereits erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn erst nach derselben 
sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 5 nicht erfüllt sind, oder bei einer Wieder- 
holungs-, Ergänzungs= und Erweiterungsprüfung der Kandidat Wesentliches in Beziehung 
auf die früher abgelegten oder begonnenen Prüfungen verschwiegen hat. 
Gegen abweisende Entschließungen kann die Entscheidung des Ministeriums binnen 
vierzehn Tagen angerufen werden. 
Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so hat dies der Vorsitzende der Kom- 
mission auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Ist der Kandidat zugelassen, so erfolgt seine Uberweisung an den Prüfungsausschuß. 
Der Leiter desselben hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm unter Zu- 
stellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach § 26,3 und § und 
§ 39, 1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen Prüfung und der Fach- 
prüfung. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen. 
Die Allgemeine Prüfung ist mündlich, die Fachprüfung schriftlich und mündlich; die 
schriftlichen Prüfungen gehen der mündlichen voraus. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit nicht der Prüfungsausschuß anders beschließt, 
öffentlich. 
In allen Prüfungen ist den Unterrichtsbedürfnissen der höheren Schulen Rechnung zu 
tragen. 
89. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind 
A. in der Allgemeinen Prüfung: Philosophie; 
B. in den Fachprüfungen: 1. Evangelische Religionslehre, 2. Pädagogik, 3. Deutsche 
Sprache, 4. Lateinische Sprache, 5. Französische Sprache, 6. Englische Sprache, 7. Ge— 
schichte, 8. Erdkunde, 9. Reine Mathematik, 10. Physik, 11. Chemie, 12. Minera— 
logie mit Geologie, 13. Botanik, 14. Zoologie.
	        
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