Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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2. Die Fachprüfung hat vier der vorstehenden Prüfungsfächer zu umfassen; darunter 
muß sich in jedem Falle Pädagogik befinden. Wenigstens ein Fach hat der Kandidat 
als Hauptfach zu wählen und den danach sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen. 
3. Die Auswahl der Prüfungsgegenstände unterliegt folgenden Beschränkungen: 
mit Religionslehre ist Deutsch oder Geschichte, 
mit einer Fremdsprache eine andere Sprache, 
mit Physik Chemie oder Mathematik, 
mit Chemie Mineralogie nebst Geologie oder Physik, 
mit Botanik Zoologie und mit Zoologie Botanik 
zu verbinden. Zu Physik als Hauptfach hat Mathematik als Nebenfach zu treten. 
4. Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen er— 
langen wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik sowie 
die Fähigkeit nachweisen, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in leichteren 
Stellen, richtig aufzufassen und zu übersetzen. 
5. Für Kandidaten, welche auf Grund von § 5 Nr. 3 zur Prüfung zugelassen werden, 
genügt die Wahl von zwei der oben 1 B Nr. 2 bis 14 bezeichneten Fächer. Unter diesen 
muß sich in jedem Falle Pädagogik befinden. Von der Allgemeinen Prüfung (oben 1 A) 
sind sie befreit. 
Doch werden diese Vergünstigungen den in § 5 Nr. 3 Absatz 2 genannten Kandidaten 
nur zuteil, wenn sie die theologische Prüfung in Leipzig bestanden haben und das Mini- 
sterium ihre Zulassung ausdrücklich genehmigt hat. 
8 10. 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Der Kandidat hat zu zeigen, daß er 
a) mit den wichtigsten Tatsachen der Geschichte der Philosophie bekannt ist und eine 
bedeutendere philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat, 
b) mit den Hauptlehren der Psychologie und Logik vertraut ist. 
SILI. 
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. 
Auf jedem Prüfungsgebiete ist von dem Kandidaten Bekanntschaft mit den wichtigsten 
wissenschaftlichen Hilfsmitteln und der Methodik des Faches zu fordern. 
Im übrigen richten sich die Anforderungen danach, ob der Kandidat ein Fach als 
Hauptfach erwählt, in dem er eingehendere wissenschaftliche Studien gemacht hat (Lehr- 
befähigung ersten Grades), oder ob er ein Fach als Nebenfach erwählt und demgemäß
	        
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