Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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b) als Hauptfach, überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der Morphologie, 
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen, sowie mit der Systematik der 
höheren und niederen Pflanzen. 
8 25. 
Zoologie. 
Zu fordern ist, wenn Zoologie gewählt wird 
a) als Nebenfach: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntnis der häufiger 
vorkommenden Tiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen aus 
fremden Ländern; Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie und der 
Physiologie des menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; 
Überblick über die Systematik des Tierreichs; Kenntnis der wichtigsten Ordnungen 
der Wirbel- und Gliedertiere, auch einzelner charakteristischer Vertreter der niederen 
Tierwelt; Bekanntschaft mit den Grundzügen der geographischen Verbreitung; 
Einblick in den anatomischen Bau, in die Entwicklungsgeschichte und Biologie der 
Tiere; dazu einige Übung im Zeichnen von Tierformen; 
b) als Hauptfach, überdies: Auf eigener Anschauung beruhende Bekanntschaft mit 
der Anatomie der Tiere; eingehendere Kenntnis der Physiologie, Entwicklungs- 
geschichte und Biologie, sowie der Systematik des Tierreichs, insbesondere der 
Land= und Wassertiere der Heimat; umfassendere Kenntnis der Anatomie, Physio- 
logie und Prähistorik des Menschen. 
826. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine aus dem 
pädagogischen Gebiete, die andere aus einem zweiten Unterrichtsfache, für welches von ihm 
die Lehrbefähigung erstrebt wird. Eine der beiden Arbeiten muß dem Fache angehören, 
welches der Kandidat als Hauptfach gewählt hat. 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes ist nur eine Aufgabe zu stellen. 
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (8 6,11) sind tunlichst 
zu berücksichtigen. 
2. Falls der Kandidat die lateinische Sprache als Hauptfach erwählt, so ist die 
Prüfungsarbeit in lateinischer Sprache abzufassen. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete 
der neueren Sprachen sind in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen.
	        
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