Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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ist,  daß  er  auch  bei  günstigem  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  nicht  einmal  zu  einer
Ergänzungsprüfung  (8  33,3)  berechtigt  sein  würde.  Unter  den  bezeichneten  Voraussetzungen
  bleibt  diese  Befugnis  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat  erklärt,  von  der
Prüfung  zurücktreten  zu  wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der  sittlichen
  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Zweifel  ergeben  haben
(vergl.  §  7,82).  Zuständig  hierzu  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.

831.
Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (88  27  bis  29)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prü—
fungsausschusses.

2.  Läßt  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für
nicht  bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige
Gründe  des  Ausbleibens  nachgewiesen,  so  ist  dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die
mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

832.
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der
mit  ihr  verbundenen  Ermittelungen  (8§  27  bis  29),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.


2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  muß  außer
dem  Prüfenden  mindestens  noch  ein  Mitglied  des  Prüfungsausschusses,  womöglich  der
Leiter,  zugegen  sein.

3.  Zur  Prüfung  werden  gleichzeitig  in  der  Regel  zwei  Kandidaten  zugelassen,  ausnahmsweise
  wird  einer  allein  geprüft.  Für  die  Prüfung  in  einem  Fache  darf  bei  zwei
Kandidaten,  wenn  es  sich  um  ein  Hauptfach  handelt,  eine  Prüfungszeit  von  einer  Stunde,
wenn  es  sich  um  ein  Nebenfach  handelt  sowie  in  der  Allgemeinen  Prüfung,  dreiviertel
Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Dauer  der  Prüfung  eines  einzigen  Kandidaten
ist  auf  eine  halbe  Stunde  zu  verkürzen.

4.  Die  Fachprüfung  im  Französischen  und  Englischen  ist  insoweit  in  der  betreffenden
Sprache  selbst  zu  führen,  daß  dadurch  die  Fertigkeit  des  Kandidaten  in  ihrem  mündlichen
Gebrauch  ermittelt  wird.

5.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Fachprüfung  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  das  mindestens  zwei  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen

  haben.  Die  Protokolle  bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission.
1908.  31