Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Herrn (Fräulein) . . . . .. war von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
demgen 19 eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung usw.). 
Auf die Meldung vdor. unnn 19 zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er (sie) usw. (s. oben). 
Bezw. z. Be 
Herrn (Fräulen . . ... welcher (welche) nach Ausweis des Prüfungszeugnisses 
vo nn 19 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch 
die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer) . . . . . . . . ... dargetan hat, war 
von der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der Lehrbefähigung in usw. 
eine Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vrm. en 19 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, usw. (s. oben). 
 
	        
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