— 227 —
8 1. Kantoren und Organisten, deren Kirchenamt mit einer ständigen Schurlstelle
überhaupt nicht verbunden ist, werden vom Kirchenvorstande unter drei vom Kollator des
Kirchenamts Vorzuschlagenden gewählt.
Das Vorschlagsrecht steht da, wo sich die Amter an der nämlichen Kirche teils unter
landesherrlicher, teils unter anderer Kollatur befinden, dem Inhaber der letzteren zu.
8 2. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchen-
vorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Vorgeschlagenen zu wählen und dem
Kollator zu benennen.
Der Kirchenvorstand kann der Wahl eine Probe im Orgelspiele und der Leitung des
Kirchengesanges vorhergehen lassen. Diese Probe ist von ihm in der Kirche abzunehmen,
bei welcher die Anstellung erfolgen soll. Der Kirchenpatron ist dazu einzuladen.
Der durch die Probe dem Vorgeschlagenen erwachsende Reiseaufwand ist ihm nach
den für die Probe nichtständiger Geistlicher bestehenden Vorschriften aus der Kirchkasse zu
erstatten.
8 3. Geht der Wahlvorschlag des Kollators nicht innerhalb dreier Monate schriftlich
bei dem Kirchenvorstande ein, so wählt dieser den Anzustellenden allein.
Die dreimonatige Frist beginnt
a) wenn die Stelle durch Tod erledigt wird, mit dem Ablauf des Todestages,
b) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Kollator unter
gleichzeitiger Aufforderung zur Ausübung des Vorschlagsrechts amtlich durch den
Superintendenten davon benachrichtigt worden ist, daß der Fall, es auszuüben, ein-
getreten ist.
8 4. Versäumt der Kirchenvorstand die Frist zur Wahl und zur Benennung des
Gewählten (§ 2), so ernennt der Kollator den Anzustellenden allein.
Lehnt der Kirchenvorstand die Vorgeschlagenen sämtlich ab und kommt auch binnen
4 Wochen nach Ablauf der Wahlfrist eine Einigung zwischen dem Kollator und dem
Kirchenvorstande über den Anzustellenden nicht zustande, so ernennt diesen das Landes-
konsistorium. Ausgeschlossen von der Ernennung sind die vom Kirchenvorstande bereits
Abgelehnten.
Steht dem Landeskonsistorium selbst die Kollatur zu, so erfolgt die Ernennung nach
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Artikel II.
UÜber die Einführung dieser Verordnung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekannt-
machung vorbehalten.