Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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§ 6. Kantoren und Organisten der § 1 genannten Art sind, wenn sie besonders für 
den Kirchendienst angestellt werden, dergestalt, daß sie darin ihre hauptsächliche Beschäftigung 
finden und die ihnen dafür ausgesetzte Besoldung oder sonstige Remuneration so beschaffen 
ist, daß sie davon ihren wesentlichen Unterhalt zu bestreiten imstande sind, von dem Super- 
intendenten in der Oberlausitz durch den dazu berufenen Geistlichen unter Hinweis auf eine 
ihnen zu erteilende, von der Kircheninspektion im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstande 
aufzustellende Instruktion zu konfirmieren und von dem Kollator mit einer Vokation oder 
beziehentlich Bestallungsurkunde zu versehen. Dieselben unterstehen der Disziplinaraufsicht 
der Kirchenbehörden und können im Disziplinarwege nach den für die Geistlichkeit bestehen- 
den Grundsätzen von der vorgesetzten Konsistorialbehörde entlassen werden. 
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V. Kantoren und Organisten der § 1 gedachten Art, welche den Kirchendienst nur 
als Nebengeschäft bei anderweiter Anstellung oder sonstiger Beschäftigung betreiben, sind 
nicht zu konfirmieren, aber mit einer Instruktion zu versehen und auf deren gchkrige Be- 
folgung von der Kircheninspektion zu verpflichten. Bei deren Anstellung kann eine an- 
gemessene Kündigungsfrist vereinbart werden und ist dabei überdies den Kirchenbehörden 
die Disziplinaraufsicht und beziehentlich deren Entlassung im Disziplinarwege in dem Falle 
vorzubehalten, wenn sie 
1. die Pflichten gröblich verletzen, die ihnen ihr Amt nach der ihnen erteilten Instruktion 
auferlegt, oder 
2. durch ihr Verhalten in oder außer dem Amte bei der Gemeinde berechtigtes Argernis 
erregen. 
UÜber disziplinelle Entlassung ohne vorgängige Kündigung steht die Entschließung der 
vorgesetzten Konsistorialbehörde zu. 
8 8. Solche Kantoren und Organisten, welche zugleich ständige Lehrer an Volks- 
schulen sind, ohne daß der gedachte Kirchendienst mit einer bestimmten Lehrerstelle ver- 
bunden wäre (8§ 5), sind hinsichtlich ihrer kirchendienstlichen Funktionen mit Instruktion zu 
versehen und auf deren Befolgung von der Kircheninspektion unter Hinweis auf den als 
Lehrer geleisteten Diensteid zu verpflichten. Vom Vorbehalt einer Kündigung ist abzusehen. 
Die Disziplinaraufsicht über dieselben steht in betreff des Kirchendienstes der obersten 
Kirchenbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde zu. 
  
1908. 33
	        
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