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der Verordnungen vom 30. Juni 1902 und 13. September 1902 wird aufgehoben. An
ihre Stelle tritt die neue „Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kind—
bettfiebers“ vom heutigen Tage.
III.
Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung und der neuen Dienstanweisung zur Ver—
hütung des Kindbettfiebers treten am 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
IV.
Gegenwärtige Verordnung und die neue Dienstanweisung zur Verhütung des Kindbett—
fiebers sind den bereits angestellten Hebammen durch die Bezirksärzte in einem Abdrucke
unentgeltlich auszuhändigen. Die erforderliche Anzahl Druckstücke wird den Bezirksärzten
auf Verlangen unentgeltlich von der Kanzlei des Ministeriums des Innern verabfolgt
werden.
Dresden, den 6. Mai 1908.
Die Ministerien des Innern und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck.
Dietze.
Nr. 47. Verordnung
wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881,
die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland
betreffend;
vom 21. Mai 1908.
Der 8 2 der Verordnung, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland be-
treffend, vom 26. Februar 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 10) erhält folgenden zweiten Absatz:
Der Heimatschein kann vorenthalten werden solchen Personen, hinsichtlich deren
die Annahme begründet ist, daß sie sich der Militärpflicht oder der Erfüllung einer
sonstigen gesetzlichen Pflicht, namentlich der Unterhaltspflicht, einer Strafverfolgung