Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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oder Strafvollstreckung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben entziehen 
wollen. 
Dresden, den 21. Mai 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fey. 
  
Nr. 48. Verordnung, 
die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und 
Kupfermünzen betreffend; 
vom 30. Mai 1908. 
Die Zahl der im Verkehre befindlichen stark abgenutzten Reichs-Nickel- und Kupfer— 
münzen hat derart zugenommen, daß es geboten erscheint, die Staatskassen erneut auf die 
Vorschriften im Artikel 10 Absatz 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. 
S. 233) und in Nummer III der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 
(G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1876 S. 290 und vom Jahre 1899 S. 115) hinzuweisen. 
Hiernach sind Reichs-Nickel= und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und 
Abnutzung an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, bei den Kassen zwar 
anzunehmen, aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. Unter Bezugnahme auf 88 1 
und 9 der Verordnung sämtlicher Ministerien vom 23. Mai 1899 (G.= u. V.Bl. S. 112) 
werden deshalb die Staatskassen angewiesen, abgenutzte Reichs-Nickel- und Kupfermünzen, 
soweit sie nicht bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die Finanzhaupt- 
kasse auf Uberschußgelder unter besonderer Packung und äußerer Kennzeichnung miteinzu- 
liefern oder bei der Finanzhauptkasse oder bei einer anderen Staatskasse, die Uberschüsse 
einliefert, gegen umlaufsfähige Münzen umzutauschen. 
Dresden, den 30. Mai 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Krüger. 
1908. 34
	        
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