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8 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner
auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den
Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Ein-
nahmen, auf jedes der Jahre 1908 und 1909 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
I) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
|) die Erbschaftssteuer nach Maßgabe der Landesgesetze vom 13. November 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 449), 3. Juni 1879 (G. u. V.-Bl. S. 218) und 9. März
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 10), soweit deren Erhebung nach §§ 1 und 3 des Landes-
gesetzes vom 5. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 134) und § 61 des Reichs-
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) noch stattfindet,
9) der Urkundenstempel.
8 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
8 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be-
ständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen.
8 5. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigen sich §§ 1 und 3 des Gesetzes, die vor-
läufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 190 8 usw. betreffend, vom 1 1. De-
zember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 282 flg.).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 15. Juni 1908.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.