8 Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit
7t Truppenteil usw. Standort Erster zZueiter Erster Zweiter Bemerkungen
Instanz 3 Instanz Instanz Instanz
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der
61Garnisonlazarett Plauen 40 Div. XIX A--K.|] Jnf.-Regt. 40. Div.
Nr. 134
62 Garnisonlazarett Riesa Feldart-Regt.
Nr. 32
63Garnisonlazarett Marienberg O — der —
Utffz.-Schule
646enesungsheim Grünbach des Inf.-Regt.
Nr. 133 6
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Nr. 3. Verordnung,
die Anmeldepflicht der Arzte und Zahnärzte betreffend;
vom 31. Januar 1908.
Unerr Aufhebung der Verordnung vom 14. September 1899, die Anmeldepflicht der
Arzte und Zahnärzte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 416), sowie der dazu erlassenen Bekannt-
machung vom 13. März 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 33) wird über den gleichen Gegenstand
folgendes verordnet:
# l. Es bewendet auch fernerhin bei der durch die Verordnung vom 21. Oktober
1869 unter B (G.= u. V.-Bl. S. 319) für die Niederlassung von Arzten und Zahnärzten
vorgeschriebenen Anmeldung beim Bezirksarzte.
82. Eine gleiche Meldung hat zu erfolgen binnen 14 Tagen nach erfolgtem Weg-
zuge aus dem Medizinalbezirke oder nach einem Wohnungswechsel im Medizinalbezirke.
8 3. Ferner haben Arzte und Zahnärzte, die sich während einer Krankheit, einer
Reise oder aus anderen Gründen durch einen Arzt vertreten lassen, der zu diesem Zwecke
im Medizinalbezirke Aufenthalt nimmt, hiervon sogleich bei Beginn der Vertretung unter
Vorlegung des Approbationsscheins des Vertreters dem Bezirksarzte Meldung zu machen.
Ist die Dauer der Vertretung nicht bei dieser Meldung im voraus angegeben, so ist auch
ihre Beendigung zu melden.
8 4. Vertretungen durch Arzte, welche nicht zu diesem Zwecke im Medizinalbezirke
Aufenthalt nehmen, sind nur insoweit dem Bezirksarzte zu melden, als es sich um die
1908. 2