Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
7t Truppenteil usw. Standort Erster zZueiter Erster Zweiter Bemerkungen 
Instanz 3 Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
61Garnisonlazarett Plauen 40 Div. XIX A--K.|] Jnf.-Regt. 40. Div. 
Nr. 134 
62 Garnisonlazarett Riesa Feldart-Regt. 
Nr. 32 
63Garnisonlazarett Marienberg O — der — 
Utffz.-Schule 
646enesungsheim Grünbach des Inf.-Regt. 
Nr. 133 6 
  
  
  
  
  
— —– — 
Nr. 3. Verordnung, 
die Anmeldepflicht der Arzte und Zahnärzte betreffend; 
vom 31. Januar 1908. 
Unerr Aufhebung der Verordnung vom 14. September 1899, die Anmeldepflicht der 
Arzte und Zahnärzte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 416), sowie der dazu erlassenen Bekannt- 
machung vom 13. März 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 33) wird über den gleichen Gegenstand 
folgendes verordnet: 
# l. Es bewendet auch fernerhin bei der durch die Verordnung vom 21. Oktober 
1869 unter B (G.= u. V.-Bl. S. 319) für die Niederlassung von Arzten und Zahnärzten 
vorgeschriebenen Anmeldung beim Bezirksarzte. 
82. Eine gleiche Meldung hat zu erfolgen binnen 14 Tagen nach erfolgtem Weg- 
zuge aus dem Medizinalbezirke oder nach einem Wohnungswechsel im Medizinalbezirke. 
8 3. Ferner haben Arzte und Zahnärzte, die sich während einer Krankheit, einer 
Reise oder aus anderen Gründen durch einen Arzt vertreten lassen, der zu diesem Zwecke 
im Medizinalbezirke Aufenthalt nimmt, hiervon sogleich bei Beginn der Vertretung unter 
Vorlegung des Approbationsscheins des Vertreters dem Bezirksarzte Meldung zu machen. 
Ist die Dauer der Vertretung nicht bei dieser Meldung im voraus angegeben, so ist auch 
ihre Beendigung zu melden. 
8 4. Vertretungen durch Arzte, welche nicht zu diesem Zwecke im Medizinalbezirke 
Aufenthalt nehmen, sind nur insoweit dem Bezirksarzte zu melden, als es sich um die 
1908. 2 
 
	        
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