Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein- 
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters- 
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder, und zwar: 
für das erste und zweite Tausend 
je 7.4 für ein Kind, 
für das dritte bis fünfte Tausend 
je 3.4 für ein Kind 
und 
für jedes weitere Kind 
1•.750 . 
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 3 1. Mai des laufenden Jahres. 
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach §§ 4 und 9 zu zahlenden Alterszulagen 
nicht übersteigen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 15. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Or. Heinrich Beck. 
Nr. 54. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den 
Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alters- 
zulagen betreffend, vom 15. Juni 1908; 
  
  
vom 16. Juni 1908. 
r Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zur Aus- 
führung des Gesetzes, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von 
Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend, vom 15. Juni 1908 (G.= u. 
V.-Bl. S. 24 9 flg.) 
folgendes:
	        
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