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gesetzlich zu zahlenden Alterszulagen in gleicher Weise, wie dies in §8§ 1 bis 3 den dort
genannten Schulgemeinden vorgeschrieben ist, nach dem Vorbild unter O in doppelten
Stücken an den Bezirksschulinspektor einzureichen.
8§9. Die Bezirksschulinspektoren haben mit diesen Berechnungen gemäß § 4 zu ver-
fahren und die für das erste Halbjahr jedesmal zugleich mit den Verzeichnissen der Schul-
kinderzahl, die für das zweite Halbjahr aber bis zum 15. November jedes Jahres an die
Rechnungsexpedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden.
§ 10. Über die auf Grund dieser Verzeichnisse und Berechnungen festgestellten Bei-
hilfen werden den Schulgemeinden unmittelbar Quittungsvordrucke zugesendet. Die Schul-
gemeinden haben gegen die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Tag und Stempel-
abdruck versehenen Quittungen die Beihilfen für das erste Halbjahr Ende Juli und für
das zweite Halbjahr Ende Dezember jedes Jahres bei der Kultusministerialkasse zu
erheben.
§ 11. Den Bezirksschulinspektoren wird zur Pflicht gemacht, auch ohne Inanspruch-
nahme seiten der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schulgemeindevertretungen das zur
Durchführung des Gesetzes Erforderliche beschließen und verfügen, insbesondere auch die
danach vom 1. Juli 1908 beziehentlich 1. Januar 1909 ab zu gewährenden höheren
Gehalte und Vergütungen zahlen beziehentlich nachzahlen.
In den nach § 1 der Verordnung zur Ausführung der Lehrerpensionsgesetze vom
23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) zu führenden Verzeichnissen ist Jahr
und Tag der Geburt des Stelleninhabers sowie der Zeitpunkt seines Eintritts in die
Ständigkeit und in den Genuß der gesetzlichen Dienstalterszulagen mit anzugeben; die
gleichen Angaben haben die nach §§ 4 und 7 der angezogenen Verordnung vom 23. Sep-
tember 1880 zu erstattenden Anzeigen mit zu enthalten.
8 1 Punkt 2 Absatz 2, § 2 Punkt 2 und 4 der Verordnung vom 24. Mai 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.) sind aufgehoben; im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen
dieser Verordnung und der Verordnung vom 23. September 1880.
8 12. Die vom 1. Januar 1909 ab eintretenden Erhöhungen des Einkommens und
die, wo nicht geschehen, ziffermäßig noch besonders auszuwerfenden Wohnungsentschädi-
gungen — vergl. § 1 Absatz 3 des Gesetzes — sind von den Bezirksschulinspektoren und
für die Städte mit Revidierter Städteordnung von den Stadträten in die auf das zweite
Halbjahr 1908 zu erstattenden Veränderungsanzeigen aufzunehmen. Zu diesem Zwecke
haben die Schulgemeindevertretungen die erforderlichen Beschlüsse vorher rechtzeitig zu
fassen und den Lehrern zu eröffnen.
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