— 264 —
Artikel l.
Die unter dem 25. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetze erlassene Ausführungs-
verordnung (G. u. V.-Bl. S. 589 flg.) wird dahin abgeändert:
Der erste Satz von Absatz 2 des § 4 erhält folgende Fassung:
Ausländer, die sich bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein
Jahr, bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen auf-
halten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben
oder Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der sächsischen Staatskasse oder einer
sächsischen Hofkasse zu beziehen, sind steuerfrei.
Artikel I.I.
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetze erlassene Instruktion
(G.= u. V.-Bl S. 781 flg) wird dahin abgeändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
– 16.
Einschätzung der juristischen Personen im allgemeinen.
Grundsätzlich sind, abgesehen von den in § 6 Ziffer 2, 9 und 11 des Gesetzes
geordneten Befreiungen, alle juristischen Personen und mit dem Rechte des Ver-
mögenserwerbes ausgestattete Personenvereine und Vermögensmassen der Ein-
kommensteuer unterworfen. Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus-
gestatteten Personenvereinen sind vom Gesetze solche nicht rechtsfähige Vereine
gleichgestellt, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel der Mitglieder in ihrem
Bestehen nicht berührt werden. Hierher gehören die nicht in das Genossenschafts-
register eingetragenen Konsumvereine, Produktenverteilungsvereine, Wirtschafts-
vereine und dergleichen.
Eine weitgehende Teilbefreiung genießen, abgesehen von den nach der Regel-
vorschrift des § 4 Absatz 1 unter b des Gesetzes zu besteuernden politischen Gemeinden,
die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensions-
zwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen. Diese sind nach § 6 Ziffer 10
des Gesetzes nur wegen desjenigen Einkommens steuerpflichtig, welches aus sächsischem
Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt.
Die Veranlagung der juristischen Personen usw. richtet sich nach § 4 des Gesetzes;
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen,