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a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Überschüsse an die Finanzhauptkasse
einliefern, bei dieser oder bei einer anderen unmittelbar Überschüsse einliefernden
Kasse umzuwechseln,
b) von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mitzuverwenden,
hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen.
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Fünfzig—
pfennigstücke der bezeichneten Formen werden von der Reichsbank noch bis zum 15. Oktober
1910 angenommen werden.
Dresden, den 7. Juli 1908.
Sämtliche Ministerien.
Für den Finanzminister:
ippPpii Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Hr. Beck.
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Bekanutmachung.
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend Anderungen im Münzwesen,
vom 19. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestim-
mungen getroffen:
8 1. Die Fünzfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe
„50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs-
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden bis zum
30. September 1910 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl
in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Sydow.
Müller.