Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 276 — 
a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Überschüsse an die Finanzhauptkasse 
einliefern, bei dieser oder bei einer anderen unmittelbar Überschüsse einliefernden 
Kasse umzuwechseln, 
b) von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mitzuverwenden, 
hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. 
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Fünfzig— 
pfennigstücke der bezeichneten Formen werden von der Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 
1910 angenommen werden. 
Dresden, den 7. Juli 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Für den Finanzminister: 
ippPpii Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Hr. Beck. 
□ 
Bekanutmachung. 
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend Anderungen im Münzwesen, 
vom 19. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestim- 
mungen getroffen: 
8 1. Die Fünzfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe 
„50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs- 
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
8 2. Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden bis zum 
30. September 1910 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl 
in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.