Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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führungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Absatz 2 unter b, § 13 
Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D), 
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und 
bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt 
werden (§ 15 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen D), 
eine Gebühr von O, os für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. 
b) Der Absatz 2 des § 6 erhält folgende Fassung: 
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von 
Pferdefleisch 15 4, bei den übrigen im Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten 
Untersuchungen 2,60 für jede Sendung. 
c) Dem §6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt: 
Für die im Absatz 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle 
der Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren 
nach § 5 nicht erhoben. 
d) Im § 8 Absatz 1 ist in der hinter dem Worte „wird"“ beginnenden Klammer das 
Zitat: § 12 Absatz 6 zu ersetzen durch § 12 Absatz 4. 
Berlin, den 4. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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