— 280 —
führungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Absatz 2 unter b, § 13
Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D),
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und
bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt
werden (§ 15 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen D),
eine Gebühr von O, os für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten.
b) Der Absatz 2 des § 6 erhält folgende Fassung:
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von
Pferdefleisch 15 4, bei den übrigen im Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten
Untersuchungen 2,60 für jede Sendung.
c) Dem §6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt:
Für die im Absatz 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle
der Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren
nach § 5 nicht erhoben.
d) Im § 8 Absatz 1 ist in der hinter dem Worte „wird"“ beginnenden Klammer das
Zitat: § 12 Absatz 6 zu ersetzen durch § 12 Absatz 4.
Berlin, den 4. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.