Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 282 — 
82. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. August 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 68. Verordnung, 
die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend; 
vom 7. August 1908. 
  
In Anschluß an die Verordnung sämtlicher Ministerien vom 15. September 1907, 
betreffend Bekanntmachung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 176), sind zur 
Ausführung dieser Grundsätze für das Königreich Sachsen nachstehende Bestimmungen 
— getroffen worden. 
Sie werden mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle die bisherigen Grundsätze 
vom 22. Juni 1882 betreffenden Verordnungen im Gesetz= und Verordnungsblatte 
hiermit außer Kraft treten. 
Dresden, am 7. August 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. 
Für die Minister der Justiz, des Innern, des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und der auswärtigen Angelegenheiten: 
Dr. Jahn. Merz. Dr. Waentig. v. Stieglitz. 
Knüpfer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.