— 282 —
82.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 6. August 1908.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Nr. 68. Verordnung,
die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund-
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend;
vom 7. August 1908.
In Anschluß an die Verordnung sämtlicher Ministerien vom 15. September 1907,
betreffend Bekanntmachung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 176), sind zur
Ausführung dieser Grundsätze für das Königreich Sachsen nachstehende Bestimmungen
— getroffen worden.
Sie werden mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle die bisherigen Grundsätze
vom 22. Juni 1882 betreffenden Verordnungen im Gesetz= und Verordnungsblatte
hiermit außer Kraft treten.
Dresden, am 7. August 1908.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen.
Für die Minister der Justiz, des Innern, des Kultus und öffentlichen Unterrichts
und der auswärtigen Angelegenheiten:
Dr. Jahn. Merz. Dr. Waentig. v. Stieglitz.
Knüpfer.