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Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
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Zu § 1.
1. Die Zivilversorgungs= und die Anstellungsscheine werden durch die General-
kommandos, für die Marinemannschaften durch die Marine-Stationschefs, für die den
Schutztruppen angehörenden Mannschaften durch das Kommando der Schutztruppen im
Reichskolonialamt ausgefertigt. Die Zivilversorgungsscheine für das preußische Zeug= und
Festungspersonal der Festung Ulm stellt das Generalkommando des XIV. Armeekorps aus.
2. a) Anträge um Verleihung des Zivilversorgungsscheins an Kapitulanten, welche
zwölf Jahre aktiv gedient haben (§ 15 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 19.06), sind einen
Monat vor Beendigung der zwölfjährigen aktiven Dienstzeit zu stellen. Den Anträgen
sind Truppen-Stammrollenauszüge, Strafbuchauszüge sowie möglichst eingehende Beur-
teilungen der Vorgesetzten beizufügen.
In Rubrik 15 — Bemerkungen — des Stammrollenauszugs ist der Tag, an
welchem der Unteroffizier seine zwölfjährige aktive Dienstzeit beendet, mit roter Tinte
einzutragen.
Alle Anträge haben auf dem Dienstweg an das Generalkommando zu gelangen.
b) Sollten sich zum Zivilversorgungsscheine Vorgetragene vor Aushändigung des
Scheines noch Dinge zu Schulden kommen lassen, die die Zurückziehung des Scheines
erfordern, so ist vom Truppenteil sofort hierüber Meldung zu erstatten oder der diesem
bereits zugegangene Schein dem Generalkommando zurückzureichen.
3. In die Landgendarmerie und in die Stadtgendarmerie in Dresden sind unbeschadet
etwaiger abweichender Vereinbarungen zwischen dem Ministerium des Innern und dem
Kriegsministerium nur solche Unteroffiziere einzustellen, die neun Jahre aktiv im Heere,
in den Schutztruppen oder in der Kaiserlichen Marine gedient haben.
Die Land= und Stadtgendarme erhalten den Zivilversorgungsschein durch das General-
kommando, in dessen Bezirk sie sich befinden.
Den Anträgen sind seitens der Amtshauptmannschaften oder der Polizeidirektion zu
Dresden die Militärpapiere — Paß und Führungszeugnis — und die Bestallung der
Betreffenden, sowie ein Führungszeugnis der vorgesetzten Behörde beizufügen.
Zu § 8.
1. Die Zivilministerien reichen alljährlich bis Ende des Monats Februar Nachträge
zu dem Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im sächsischen Staatsdienste vor-
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