Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Ausführungs- und Zusatzbestimmungen. 
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Zu § 1. 
1. Die Zivilversorgungs= und die Anstellungsscheine werden durch die General- 
kommandos, für die Marinemannschaften durch die Marine-Stationschefs, für die den 
Schutztruppen angehörenden Mannschaften durch das Kommando der Schutztruppen im 
Reichskolonialamt ausgefertigt. Die Zivilversorgungsscheine für das preußische Zeug= und 
Festungspersonal der Festung Ulm stellt das Generalkommando des XIV. Armeekorps aus. 
2. a) Anträge um Verleihung des Zivilversorgungsscheins an Kapitulanten, welche 
zwölf Jahre aktiv gedient haben (§ 15 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 19.06), sind einen 
Monat vor Beendigung der zwölfjährigen aktiven Dienstzeit zu stellen. Den Anträgen 
sind Truppen-Stammrollenauszüge, Strafbuchauszüge sowie möglichst eingehende Beur- 
teilungen der Vorgesetzten beizufügen. 
In Rubrik 15 — Bemerkungen — des Stammrollenauszugs ist der Tag, an 
welchem der Unteroffizier seine zwölfjährige aktive Dienstzeit beendet, mit roter Tinte 
einzutragen. 
Alle Anträge haben auf dem Dienstweg an das Generalkommando zu gelangen. 
b) Sollten sich zum Zivilversorgungsscheine Vorgetragene vor Aushändigung des 
Scheines noch Dinge zu Schulden kommen lassen, die die Zurückziehung des Scheines 
erfordern, so ist vom Truppenteil sofort hierüber Meldung zu erstatten oder der diesem 
bereits zugegangene Schein dem Generalkommando zurückzureichen. 
3. In die Landgendarmerie und in die Stadtgendarmerie in Dresden sind unbeschadet 
etwaiger abweichender Vereinbarungen zwischen dem Ministerium des Innern und dem 
Kriegsministerium nur solche Unteroffiziere einzustellen, die neun Jahre aktiv im Heere, 
in den Schutztruppen oder in der Kaiserlichen Marine gedient haben. 
Die Land= und Stadtgendarme erhalten den Zivilversorgungsschein durch das General- 
kommando, in dessen Bezirk sie sich befinden. 
Den Anträgen sind seitens der Amtshauptmannschaften oder der Polizeidirektion zu 
Dresden die Militärpapiere — Paß und Führungszeugnis — und die Bestallung der 
Betreffenden, sowie ein Führungszeugnis der vorgesetzten Behörde beizufügen. 
Zu § 8. 
1. Die Zivilministerien reichen alljährlich bis Ende des Monats Februar Nachträge 
zu dem Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im sächsischen Staatsdienste vor- 
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