Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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2. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde 
(§12 Absatz 2 Nr. 1) Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste 
befindlich gewesener Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt und angetreten hat, 
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
Die empfangene Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei 
denen der Milikäranwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 
3. Den als Gendarme im Staatsdienste etatmäßig angestellten Militäranwärtern ist, 
gleichviel, ob sie den Zivilversorgungsschein schon im aktiven Militärdienste oder erst im 
Gendarmeriedienste erworben haben, die Bewerbung um anderweite Versorgung im Zivil- 
dienste nicht zu versagen. Die etatmäßige Anstellung als Gendarm im Staatsdienste be- 
dingt in keinem Falle die Streichung des Anwärters in den Bewerbungsverzeichnissen 
anderer Behörden. 
Dagegen sind solche Militäranwärter, welche etatmäßige und mit Pensionsanspruch 
verbundene Anstellungen in einer nichtstaatlichen Schutzmannschaft gefunden haben, von 
Bewerbung um andere den Militäranwärtern vorbehaltene Stellen ausgeschlossen, auch 
kann der Zivilversorgungsschein in einer solchen Schutzmannschaft nicht erdient werden. 
Zu 814. 
1. Militärärztliche Zeugnisse sind nur dann mitzuteilen, wenn für den Dienst der be— 
treffenden Stelle eine besondere körperliche Tauglichkeit erforderlich ist. 
2. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die 
Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung usw. gelten auch für Sachsen und sind 
in der Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 zusammengestellt. 
Zu 815. 
1. Die richtige Führung der Bewerberverzeichnisse ist alljährlich nach Anweisung der 
Ministerien zu prüfen. 
2. Die Erneuerung der Bewerbungen der im § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten 
Militäranwärter übermitteln die dort bezeichneten Behörden an die Dienststellen, in deren 
Bewerberverzeichnissen die Anwärter geführt werden. · 
3. Bei der Benachrichtigung über die Vormerkung sind die Militäranwärter usw. 
darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung ihre Meldung alljährlich 
bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Vormerkung fol— 
genden Kalenderjahres, zu erneuern haben und daß die neue Meldung bis zu diesem Tage 
nicht bloß abgesandt, sondern bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß. Einer 
Beifügung von Personalpapieren bedarf es bei der Erneuerung von Bewerbungen in der 
Regel nicht.
	        
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