Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 330 — 
Nr. 81. Verordnung, 
die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats= und anderen 
öffentlichen Kassen betreffend; 
vom 10. September 1908. 
Nochdem seiten des Herrn Reichskanzlers in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 
27. Juni 1908 die Prägung von Dreimarkstücken in die Wege geleitet ist, werden alle 
Staats= und anderen öffentlichen Kassen im Anschluß an die Verordnung vom 31. Juli 
1875, die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats= und anderen öffentlichen Kassen 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 295), angewiesen, die Verpackung der Dreimarkstücke nur in 
Beutel zu 1500.4 oder in Rollen zu 150.4 vorzunehmen. 
Dresden, am 10. September 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Krüger. 
  
Nr. 82. Verordnung 
zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
vom 17. September 1908. 
M it Allerhöchster Genehmigung wird im Hinblick darauf, daß sich infolge der Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbe- 
kammern betreffend, vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 134 flg.), die Bezirke der 
Handelskammern nicht mehr durchgängig mit den Bezirken der Gewerbekammern decken, 
der Absatz 2 des § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 1 1. November 1899 (G.= u. 
V.-Bl. S. 564) durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Gewerbekammer von 
einander getrennt sind, tritt an die Stelle ein aus beiden Kammern gebildeter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.