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Nr. 6. Verordnung,
die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten betreffend;
vom 14. Februar 1908.
E: ist Klage darüber geführt worden, daß die Schulleiter von dem Ausbruche ansteckender
Krankheiten in den Familien von Schülern oder Lehrern oft zu spät oder gar nicht Kenntnis
erhielten.
Im Anschlusse an die Verordnung vom 29. April 1905 über die Anzeigepflicht bei
ansteckenden Krankheiten (G.= u. V. Bl. S. 149) wird deshalb hierdurch bestimmt:
1. daß die Bezirksärzte von allen ihnen zugehenden ärztlichen Anzeigen über ansteckende
Krankheiten den Ortspolizeibehörden unverzüglich Kenntnis geben, sowie
2. daß die Ortspolizeibehörden in jedem Falle einer ihnen vom Bezirksarzte oder von
anderer Seite zugehenden Mitteilung über ansteckende Krankheiten sofort erörtern,
ob Lehrer oder Schüler erkrankt sind oder ob in der Wohnung des Erkrankten
Lehrer oder Schüler mit wohnen, und wenn es der Fall ist, dem Schuldirektor,
bei Volksschulen dem Ortsschulinspektor Mitteilung machen.
Hiernächst werden die Amtshauptmannschaften und Stadträte der Städte mit Revi-
dierter Städteordnung veranlaßt, von Zeit zu Zeit, und wenigstens jährlich einmal, in den
Amtsblättern auf die nach § 3 der Verordnung vom 29. April 1905 bestehende Anzeige-
pflicht hinzuweisen, desgleichen auch den Vorstehern von Kinderbewahranstalten, Kinder-
gärten und Kinderspielschulen die Verordnungen vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903
einzuschärfen. ·
Dresden, den 14. Februar 1908.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dietze.
Nr. 7. Verordnung,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend;
vom 18. Februar 1908.
In Verfolg eines vom Bundesrate am 6. dieses Monats gefaßten Beschlusses wird die
Verordnung vom 5. Juni 1896, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw. betreffend