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Nr. 81. Verordnung,
die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats= und anderen
öffentlichen Kassen betreffend;
vom 10. September 1908.
Nochdem seiten des Herrn Reichskanzlers in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom
27. Juni 1908 die Prägung von Dreimarkstücken in die Wege geleitet ist, werden alle
Staats= und anderen öffentlichen Kassen im Anschluß an die Verordnung vom 31. Juli
1875, die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats= und anderen öffentlichen Kassen
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 295), angewiesen, die Verpackung der Dreimarkstücke nur in
Beutel zu 1500.4 oder in Rollen zu 150.4 vorzunehmen.
Dresden, am 10. September 1908.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck.
Krüger.
Nr. 82. Verordnung
zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
vom 17. September 1908.
M it Allerhöchster Genehmigung wird im Hinblick darauf, daß sich infolge der Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbe-
kammern betreffend, vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 134 flg.), die Bezirke der
Handelskammern nicht mehr durchgängig mit den Bezirken der Gewerbekammern decken,
der Absatz 2 des § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 1 1. November 1899 (G.= u.
V.-Bl. S. 564) durch folgende Vorschriften ersetzt:
Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Gewerbekammer von
einander getrennt sind, tritt an die Stelle ein aus beiden Kammern gebildeter