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Artikel 1.
Die Landes-Brandversicherungsanstalt haftet auch für diejenigen Schäden, die an den
bei ihr versicherten Gegenständen durch Explosionen mit Ausnahme von Sprengstoff—
explosionen verursacht werden.
Für die durch eine Sprengstoffexplosion entstehenden Schäden haftet die Anstalt auch
dann nicht, wenn die Explosion die Folge eines Brandes oder Blitzschlages ist.
Artikel 2.
Besondere Beiträge für die Versicherung gegen Explosionsgefahr werden nicht erhoben.
Artikel 3.
Die §§ 2 Absatz 3, 193 bis 200 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs-
anstalt vom 25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 1 3. Oktober 1886 und vom
5. Mai 1892 ihm gegebenen Fassung werden aufgehoben.
In § 2 Absatz 2 des genannten Gesetzes werden die Worte: „werden ebensowenig
als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosion entstanden sind“ ersetzt durch:
„werden nicht vergütet“.
Im übrigen finden die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Landes-Brand-
versicherungsanstalt auf die Versicherung gegen Explosionsgefahr allgemein Anwendung.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erlasses mit Rückwirkung vom 1. Januar 1908
an in Kraft.
Diejenigen Gegenstände, die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bereits gegen
Explosion versichert sind, gelten auch als gegen Sprengstoffexplosion weiter versichert, so
lange für sie nicht bei einer privaten Versicherungsunternehmung in dieser Beziehung Ver-
sicherung genommen wird, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 1910.
Dresden, den 25. Februar 1908.
□ Friedrich August.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Benndorf.
Drnck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne, Dresden.
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